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Kerstin Schreyer
CSU
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Frage von Jochen T. •

Ich hätte gerne gewusst wie es kommt, dass nur in Deutschland es nicht ausreicht eine 1Jährige Abstinenz zu beweißen um Führerschein zurück zu bekommen?

Nun wieso muss man in Deutschland die Menschen mit Zwang umerziehen anstatts Fakten basierte Regelungen zu nutzen, in Österreich reicht es bereits zu beweißen das man Abstinenz leben kann.
Eine schickanöse und ehrverletzende Diskriminierung durch Psychologen welche sich Anmaßen eine Hypothese abzugeben, welche Verhalten in der Zukunft prognostizieren soll ist schlicht Unrealistisch und es gibt keine Beweiße hierfür das dies stimmig ist.
Die Fragestellungen der Behörde können auch nicht vollends durch MPU beantwortet werden da es etliche Substanzen gibt die diese
A:Nicht detektieren können und
B: schon garnicht bewißen ist, dass Psychologen überhaupt fähig wären, zu Beurteilen ob, wer sich wie genau in der Zukunft verhält.
Es ist also Nüchternen nicht einmal möglich, trotz bewießener, höchtmöglicher gesetzlicher Abstinenzdauer mit Positiven Gutachten zu rechnen.
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https://www.focus.de/gesundheit/badesalz-drogen-und-spice-einige

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CSU

Sehr geehrter Herr T.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu der ich gerne Stellung nehme.

Es ist europaweit anerkannt, das die Bewerberinnen und Bewerber um eine Fahrerlaubnis ihre Eignung und Befähigung nachweisen müssen. Die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben sich dazu aus Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (mit Änderungen).

Das deutsche Straßenverkehrsrecht greift diese Mindestanforderungen auf und konkretisiert sie hinsichtlich der Voraussetzungen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis. Danach muss die Bewerberin und der Bewerber um eine Fahrerlaubnis – neben anderen Anforderungen – auch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (§§ 2 ff Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Fahrerlaubnis zu versagen bzw. entziehen.

Geeignet ist eine Person dann, wenn sie hierfür die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllt (§ 2 Abs. 4 StVG i. V. m.  §§ 11 ff Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, enthält die Anlage 4 zur FeV. Siehe die dortigen Ausführungen zu Alkohol unter Nr. 8.).

Im Straßenverkehrsgesetz ist die Möglichkeit, das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen explizit verankert (§ 2 Abs. 8 StVG). Ziel ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben bei Fahreignungszweifeln das Bestehen seiner Fahreignung oder bei fehlender Fahreignung deren Wiedererlangung nachzuweisen.

So ist abgestellt auf den geltenden Rechtsstand z. B. die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwingend ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig zu machen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV). Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde hierbei nicht zu. Da die dadurch begründeten Fahreignungszweifel nicht durch bloßen Zeitablauf beseitigt werden, kann die Wiedererlangung der Fahreignung – wie bereits ausgeführt – in diesem Fall nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen werden.

Grundvoraussetzung im Bereich Alkohol ist das Vorliegen einer ausreichenden Änderung des Alkoholtrinkverhaltens oder gar ein dauerhafter Alkoholverzicht. D. h. die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol muss stabil und motivational gefestigt sein. Diese prognostische – auf das künftige Verhalten des Betroffenen gerichtete – Fragestellung lässt sich nicht durch die bloße Vorlage einen Abstinenznachweises beantworten, sondern diese psychologische Fragestellung kann nur im Rahmen des psychologischen Gesprächs einer MPU geklärt werden. Hierzu dürfen wir auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verweisen (BLL – Kapitel 3.13), deren Anwendung in Anlage 4a zur FeV verankert ist. Die BLL haben wir zur umfassenden Information als Anlage beigefügt.

Hinsichtlich der erforderlichen Begutachtung und den damit verbundenen Kosten ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung fehlende finanzielle Mittel bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Annahme fortbestehender Nichteignung des Betroffenen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.11.1997 – BVerwG 3 C 1.97) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu, wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind.

Bei Fragen zu konkreten Einzelfällen kann den Petenten nur dringend empfohlen werden sich mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen. Diese ist gerne bereit die Hintergründe für ein (ggf. vorliegendes) negatives medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Schreyer, MdL

Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr

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