Frage an Kerstin Schreyer von Edgar S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Kerstin Schreyer,
bitte erklären Sie insbesondere die Beweggründe und auch die Rechtsgrundlage für die Verkürzung der Sozialleistungen für Rentenaufstocker anläßlich der Rentenerhöhung per 1.7. ds. Jhrs. im Bereich des LRA München.
Mir liegt dazu eine Mail des LRA München vom 02.07. vor, gerichtet an einen Rentenaufstocker, der den Änderungsbescheid dahingehend bemängelte, daß -abweichend von den Vorjahren- die Rentenerhöhung bereits per 1. der Monats eingerechnet wird, während die Rente nachschüssig ausgezahlt wird:
"Bezug nehmend auf ... teilen wir Ihnen mit, dass uns die Rechtsaufsichtsbehörde, also die Regierung von Oberbayern, angewiesen hat, die Rentenerhöhungen bereits ab 01.07.2018 bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen. Aufgrund dessen kann leider keine Nachberechnung erfolgen."
Für Ihre Mühe vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen
E. S.
Sehr geehrter Herr S.,
ich habe Ihre Frage fachlich prüfen lassen und gehe davon aus, dass sich der von Ihnen genannte „Rentenaufstocker“ auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Sozialhilferecht) bezieht.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Personen zu leisten, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Zum Einkommen im Sinne des Gesetzes gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also insbesondere auch Renteneinkommen. Dabei gilt das Zuflussprinzip. Demnach ist sozialhilferechtlich alles das Einkommen, was jemand in der Bedarfszeit (hier: im jeweiligen Monat) wertmäßig dazu erhält. Auch Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, ist grundsätzlich als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist.
Die Auszahlung der gesetzlichen Rente erfolgt zum Monatsende. Zum 1. Juli 2018 steigen die Renten in den alten Bundesländern um 3,22 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,37 Prozent. Die erhöhte Rente wird damit erstmals Ende Juli 2018 an den von Ihnen genannten Leistungsberechtigten ausbezahlt. Diese zum Ende Juli 2018 ausbezahlte höhere Rente fließt deshalb dem Leistungsempfänger erstmals im Monat Juli zu. Sie ist deshalb nach oben dargestellten Zuflussprinzips auch bereits erstmals bei der Festsetzung des Grundsicherungsanspruchs für Juli 2018 als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit ist die Vorgehensweise des Landratsamtes München nicht zu beanstanden. Sie können Ihren konkreten Fall gerne auch an das Stmas senden zur konkreten Überprüfung: poststelle@stmas.bayern.de
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Schreyer