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Kerstin Schreyer
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Frage von Hasko H. •

Frage an Kerstin Schreyer von Hasko H. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Schreyer-Stäblein

manchmal kommt man erst sehr spät dazu, bestimmte Dinge aufzuarbeiten. Daher erst jetzt meine Frage zur Einführung einer zentralen Schüler-Datenbank, der vor knapp einem Jahr zugestimmt haben. Die inzwischen vergangene Zeit erlaubt Ihnen vielleicht, die Resultate Ihres damaligen Abstimmungsverhaltens in die Antwort mit einfließen zu lassen.

Dass die zentrale Speicherung von sensiblen, personenbezogenen Daten -- von Minderjährigen! -- nicht unproblematisch ist, ist Ihnen zweifellos klar. Dass die Versprechungen der einschlägigen Beratungsfirmen, eine Software sei "sicher", bisher stets von der Realität Lügen gestraft wurden, vermutlich auch.

Was mich angesichts dieser Tatsachen immer wieder erstaunt, ist die Blauäugigkeit, mit der solche Projekte durchgezogen werden.

So lese ich im Gesetzentwurf im Abschnitt "Alternativen" schlicht "keine". Selbst Diplom-Informatiker, weiss ich, dass es durchaus Alternativen zu einer zentralen Datenspeicherung gibt, um eine Effizienzverbesserung und Steigerung der Datenqualität zu erreichen. Die genannten "Probleme" sind nicht allein durch zentrale Speicherung zu lösen. Teilweise -- etwa die mangelhafte Datenqualität -- haben sie mit dem Speicherort der Daten nicht einmal etwas zu tun.

Eine Erläuterung der datenschutzrechtlichen Aspekte des Gesetzentwurfs fehlte dagegen völlig.

Daher würde ich gerne Ihre heutige Haltung erfahren: Inwieweit stehen Sie heute noch hinter Ihrem damaligen Abstimmungsverhalten? Und: Inwieweit können Sie die Entblößung der sensibelsten Daten unserer Kinder aus heutiger Sicht mit Ihrem Gewissen, dem allein Sie verpflichtet sind, vereinbaren?

Mit freundlichen Grüßen

Hasko Heinecke

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CSU

Sehr geehrter Herr Heinecke,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Thema Datenverarbeitung und Datenschutz im bayerischen Schulwesen.
Sie haben selbstverständlich recht mit Ihrer Behauptung, dass die Speicherung von personenbezogenen Daten, insbesondere die von Schülerinnen und Schüler, einen besonders sensiblen Umgang erfordern. Ich kann Sie jedoch dahingehend beruhigen, dass bei allen wesentlichen Weichenstellungen die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwendungen vom Landesbeauftragten für den Datenschutz konkret benannt und in die Gestaltung des Gesetzesentwurfs mit eingeflossen waren. In diesem Sinne ist den berechtigten Einwänden und Sorgen bezüglich des Datenschutzes, in einem Höchstmaß Rechnung getragen worden.
Die damals beschlossene Änderung des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes dient einer neuen rechtlichen Basis für die Erhebung der Daten von Schülerinnen und Schülern, um auf der einen Seite einen zeitgemäßen datenschutzrechtlichen Rahmen zu geben und auf der anderen Seite eine entsprechende Arbeit mit den Daten zu ermöglichen, die zum Einen schulbezogen Fortschritte ermöglicht, zum Anderen aber bei einem Höchstmaß an Datenschutz, die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für Bildungsplanung, Bildungsinvestitionsplanung und für Personalplanung in der Bildungspolitik in Bayern liefert.
Ich stehe natürlich nach wie vor zu meinem Abstimmungsverhalten, zumal die Bayerische Staatsregierung ebenfalls beschlossen hatte, dass das neue Verfahren mit Blick, insbesondere auf den Datenschutz, zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes, Gegenstand eines Monitorings sein wird. Dabei werden sowohl technische Sicherheit, als auch die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelungen auf den Prüfstand gestellt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage mit meinen Ausführungen hinreichend beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Schreyer-Stäblein, MdL

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