Werden Sie sich einsetzen den Mehrkostenvorbehalt im SGB IX peu a peu weiter abzuschaffen?
Sehr geehrter Herr N.,
mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes, welche 2020 in Kraft getreten ist, wurde beim Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe der Mehrkostenvorbehalt neu gefasst. Es ist angemessenen, den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, wobei im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung ein Vergleich der Kosten zwischen der gewünschten Leistung und einer bedarfsdeckenden Alternativleistung vorgesehen ist. Dieser Kostenvergleich scheidet allerdings aus, wenn die Alternativleistung für den Menschen mit Behinderungen unzumutbar ist. Durch gesetzliche Präzisierungen wird seit 2020 betont, dass die gewünschte Wohnform bei der Angemessenheitsprüfung besonders zu würdigen ist. Das beachtet einerseits die Interessen der Menschen mit Behinderungen und andererseits der Leistungsträger, also der Länder und Kommunen, die die Leistungen der Eingliederungshilfe aus Steuermitteln finanzieren, und bringt die Interessen in einen angemessenen Ausgleich. Aktuell wird die Neuregelung auf ihre Wirkung hin untersucht. Ich werde mir die Ergebnisse dieser Untersuchung ansehen und auf deren Grundlage entscheiden, wie gegebenenfalls eine Neuregelung ausgestaltet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Griese