Frage an Kerstin Griese von Alexander H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Griese,
Meine Frage an sie ist folgende:
Können sie mir 100% versichern das es "nur" bei Internetseiten mit Kinderpornographischen Inhalt bleibt die gesperrt werden?
Sie schrieben:
"Entscheidend ist es, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Verbreitung von Kinderpornografie vorzugehen"
Bedeutet das auch, dass das Grundgesetz dafür missachtet werden darf?
Und:
"Entscheidend ist es aus meiner Sicht, die Kinderpornografie an ihrer Quelle zu bekämpfen."
Die Quelle sind aber nicht die Internetseiten, sondern die Macher dieser. Obwohl das wohl nicht weit genug greift. Denn wenn sie wirklich die Ursache bekämpfen wollen, sollte man sich doch Fragen wer sich soetwas anguckt und warum. Denn es gibt zweifelsohne eine (erschreckend) große Nachfrage nach dieser Art der Pornographie. Warum ist das so? Wo Nachfrage besteht gibt es Leute die diese befriedigien. Und diese Menschen werden immer wege finden an solches Material zu kommen. Daher ist diese Sperre in meinen Augen sinnlos. Wozu sie also umsetzen? Wollen sie dass die Menschen sich langsam aber sicher an Internetzensur gewöhnen?
Sie haben geschrieben dass "Wenn Ihre Behauptung stimmt, dass die geplanten Internet-Filter mit geringem Aufwand zu umgehen sind, dann wäre die These, damit würden Freiheitsrechte eingeschränkt, absurd."
Das ist für mich jedoch sehr befremdlich. Denn Menschen die dieses technische Wissen nicht besitzen können laut der Argumentation der Bundesregierung sehr wohl daran gehindert werden bestimmte Seiten zu besuchen. Somit wären die Freiheitsrechte dieser Menschen definitiv eingeschränkt. Auf der anderen Seite bedeutet es aber auch, dass Menschen mit bestimmten Kenntnissen diese Seiten weiterhin aufrufen können. Das führt doch zu einer Ungleichbehandlung.
Ich würde mich wirklich sehr über eine Antwort freuen.
Sehr geehrter Herr Hollmann,
es ist keine Einschränkung von Freiheitsrechten, wenn man daran gehindert wird, sich Kinderpornografie anzuschauen. Im Strafgesetzbuch heißt es: "Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Auch der Besitz ist strafbar.
Für das Internet darf es dabei keine Sonderrechte geben: in Deutschland muss es bei einem absoluten Verbot bleiben. Ihre Bedenken, dies könnte mit dem Grundgesetz kollidieren, teile ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Griese