Kerstin Griese MdB
Kerstin Griese
SPD
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Frage von Gerd S. •

Frage an Kerstin Griese von Gerd S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Griese,

ich wende mich nochmals an Sie, da die Details nun feststehen. Bitte um Antwort, wie ich die Zeit von 62 bis 63 Jahre ueberbruecken kann, um die abschlagsfreie Rente zu beziehen. Vielen Dank.

mit freundlichem Gruss
Gerd Schreiber

Sehr geehrte Frau Griese,

momemtan befinde ich mich in der passiven Fase der Altersteilzeit, um danach mit 62 Jahren vorzeitig mit 10,8 % Abzug in den Ruhestand zu gehen. Ich habe über 45 Jahre in die RV einbezahlt und möchte jetzt nach der unvorhersehbaren Neuregelung mit 63 Jahren ohne Abzug in Rente gehen. Welche Möglichkeiten sind für meinen besonderen Fall vorgesehen. Vielen Dank für Ihre Antwort.

mit freundlichem Gruss

P.S. Ich bezahle sowohl in der aktiven als auch in der passiven Fase Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Antwort von Kerstin Griese
2Empfehlungen
30.01.2014
Kerstin Griese
Sehr geehrter Herr ,

Abschlagsfrei und mit Vollendung des 65. Lebensjahres kann schon heute jeder in Rente gehen, der zuvor 45 Jahre Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Auf Initiative der SPD haben wir uns im Koalitionsvertrag 2013 darüber geeinigt, das Mindestalter für eine abschlagsfreie Rente bei 45 Beitragsjahren auf 63 abzusenken. Wir wollen diese Änderung noch in diesem Jahr beschließen. Allerdings ist dieses Gesetz bislang noch nicht im Bundestag eingebracht worden. Deshalb kann ich Ihnen noch keine Auskünfte zu den Details geben, die wir im Parlament noch ausführlich beraten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Griese

Kerstin Griese MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schreiber,

ich möchte gern zur Beantwortung Ihrer Frage von der aktuellen Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Rentenpaket zitieren, denn dort ist genau Ihre Fallkonstellation in den Fragen zur Rente mit 63 erklärt.

Auf der Seite des Ministeriums heißt es:

Meine Altersteilzeitvereinbarung endet, wenn ich 62 Jahre alt bin, dann könnte ich mit Abschlägen in Rente gehen. Ich möchte aber die Rente ab 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann die Altersteilzeit in diesen Fällen bis zunamentliche Abstimmungenm 63. Lebensjahr verlängert werden, wenn die Regelungen im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eine Verlängerung zulassen. Ist eine Verlängerung der Altersteilzeit nicht möglich, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Altersteilzeitarbeit einvernehmlich vereinbaren. Ein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung besteht allerdings nicht. Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende der vereinbarten Altersteilzeit möglich. Allerdings wird der Bemessung des Arbeitslosengeldes das während der Altersteilzeit tatsächlich erzielte Teilzeitarbeitsentgelt ohne Aufstockungsbeträge zugrunde gelegt. Der Bestandsschutz nach dem Altersteilzeitgesetz, wonach sich im Störfall das Arbeitslosengeld nach dem vollen Arbeitsentgelt richtet, das ohne die vereinbarte Altersteilzeit gezahlt worden wäre, gilt hier nicht. Auch hat die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit zu prüfen, weil der Eintritt der Arbeitslosigkeit auf das durch die Altersteilzeitvereinbarung bestimmte Ende des Beschäftigungsverhältnisses zurückzuführen ist. Die Dauer, für die das Arbeitslosengeld bezogen werden kann, mindert sich um die Tage dieser Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.

Darüber hinaus können Sie, wenn die passive Phase Ihrer Altersteilzeit ausgelaufen ist, natürlich eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen und bis zu Ihrem 63. Geburtstag arbeiten, um dann die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen.

Sie können auch beim Servicetelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Rente unter 030 221911001 (Montag-Donnerstag 8-20 Uhr) anrufen und sich direkt beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Griese

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