Frage an Katrin Staffler von Oliver E. bezüglich Innere Angelegenheiten
wie stehen Sie zur Einführung eindeutiger Identifikationsnumnern für Bürger? Siehe https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/die-trojanische-zahl
Sehr geehrter Herr Escher,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die mich über die Plattform abgeordnetenwatch.de erreicht hat.
Am 23. September 2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weitere Gesetze (das sog. Registermodernisierungsgesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Steueridentifikationsnummer auch für andere besonders relevante Register zu verwenden, zum Beispiel für die Melde- und Fahrzeugregister.
Obwohl man heute schon Termine online reservieren kann, heißt das nicht, dass die Verwaltung schon digitalisiert ist. Solange man für diverse Anträge noch Kopien des Ausweises oder Ähnliches einreichen muss, sind wir noch weit von der Digitalisierung entfernt. Mit dem Registermodernisierungsgesetz gehen wir daher einen wichtigen Schritt in die Zukunft und legen den Grundstein, auf dem wir die digitale Verwaltung bauen können.
Ziel des sog. Registermodernisierungsgesetzes ist es, dass Behörden Antragsteller nicht mehr stets erneut bitten müssen, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen – bspw. die Meldebescheinigung oder Geburtsurkunde. Es wird stattdessen möglich sein, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch werden Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt und Bürger entlastet.
Natürlich muss das Gesetz unseren hohen Anforderungen des Datenschutzes standhalten. Seien Sie also versichert, dass wir darauf ein besonderes Augenmerk haben werden, sobald der Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren kommt. Fakt ist bisher, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wie durch Kontrollmaßnahmen wie Protokollierung, Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten und Sanktionierung von Vorstößen, bspw. durch eine Freiheitsstrafe bis zu einen Jahr oder Geldstrafe, gewährleistet wird. Zudem wird sichergestellt, dass eine unzulässige Datenübermittlung auch technisch unterbunden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Staffler