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Katrin Helling-Plahr
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Frage von Reinhard G. •

Wie wird die Hopitalisierungsrate genau definiert? Warum wurden in dem neuen Infektionsschutz-Gesetz gerade eine Hospitalisierungsrate von 3, 6 und 9 als Grenzwerte für Maßnahmen bestimmt?

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,

wäre es für die Beurteilung der Belastung der Krankenhäuser nicht sinnvoll, festzustellen, wie groß der Stand bei den Coronapatienten ist, die deswegen auf der Intensivstation liegen? Zählen bei der Hospitalisierungsrate auch die mit, die nur untersucht oder kurz behandelt werden? Oder die eigentlich wegen einer anderen Erkrankung behandelt werden, und dann ein Coronaverlauf ohne Symptome fest gestellt wird?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht.

Seit September dieses Jahres gilt die sogenannte Hospitalisierungsrate als wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen. Zugrunde gelegt wird dabei die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Bei der Hospitalisierungsrate werden somit nur Patienten berücksichtig, die aufgrund ihrer COVID-19 Erkrankung stationär aufgenommen werden. Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut unter https://www.intensivregister.de Daten zu den aktuellen Fallzahlen intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten.

Das im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beinhaltet keine Schwellenwerte der Hospitalisierungsrate. Nach geltender Gesetzeslage sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens jedoch auch die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten berücksichtigt werden.

Die von Ihnen genannte Höhe der Grenzwerte wurde auf der Ministerpräsidentenkonferenz und somit nicht vom Bundesgesetzgeber festgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr

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