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Katrin Helling-Plahr
FDP
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Frage von Herbert D. •

Warum sehen Sie für die KMU schon als Entlastung an, wenn nur die Bussgelder abgestuft wurden?

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,
Sehen Sie für richtig an, daß neben den unendlich vielen Bussgeldbelasteten eine viel größere Zahl kleiner Unternehmen mit den Kosten für Steuerberater jährlich belastet werden, mit den 600 € +++ ?
Wie hat dieser Berufsstand verdient, so eine Menge Geld aus den kleinen Unternehmen herauslutscht?
Ich wünschte, Sie würden bitte auch Stellung beziehen, wie Sie die Verletzung der Regeln, vergleichbar mit der EUDSGVO und der DSGVO, wenn die Kleinen ihr Privatvermögen eingebracht haben.
Ist nicht überall die DSGVO das große Hindernis in Wirtschaft, Politik und Justiz?
Warum stellen Sie die vielen Beamten, die sich nur mit dieser Sache zu befassen haben, nicht für die bessere Verfolgung der wirklichen Verbrecher im Kapitalverkehr frei?
Wärem die vielen Beamten im BfJ nicht besser einzusetzen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr D.,

da ich grundsätzlich zunächst von der Einhaltung der Rechtsvorschriften ausgehe, handelt es sich bei abgestuften Bußgeldern nicht um die von mir angesprochene Erleichterung für KMUs. Wie ich bereits in meiner Antwort vom 15. Juli 2022 ausführte, finden sich die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in den §§ 326 f HGB, um unverhältnismäßige Kosten und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Der Umfang der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen ist danach reduziert. Kleinstkapitalgesellschaften können zudem statt einer Veröffentlichung die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegen, § 326 II HGB. Auch während der Corona-Pandemie kam es zum Schutz kleiner und mittelgroßer Unternehmen bereits zu Fristverlängerungen etc., sodass diese sich am Markt halten konnten. Wer sich an die kaufmännischen Regelungen für KMUs hält, hat dementsprechend keine unverhältnismäßigen Kosten zu befürchten und den Gesetzgeber als Unterstützer an seiner Seite. Wie die Offenlegungspflicht erfüllt wird – durch eigene Tätigkeit oder mit Hilfe eines Steuerberaters – das ist jedem selbst überlassen. Als Pflicht ist die Offenlegung jedoch nicht optional. Aus dem Gedanken der Fairness und Rechtsstaatlichkeit heraus ist es dementsprechend billig gegen Nichteinhaltungen vorzugehen.

Woher die Vermögenswerte eines Unternehmens kommen, ist ferner für die Offenlegungspflicht irrelevant. Sie dient der sicheren Privatautonomie im Handelsverkehr und ist daher nicht von der DSGVO gedeckt. Ich verweise insofern auf meine Antwort vom 20. Juli 2022.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr

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