Frage an Katrin Helling-Plahr von Manuel S. bezüglich Menschenrechte
Sehr geehrte Frau Katrin Helling-Plahr ,
Mein Anliegen liegt in der Zwangseinweisung in der Psychiatrie. Ich muss erleben, dass Menschen in einer geschlossenen psychiatrisches Krankenhaus untergebracht sind, ohne das das eine Fremdgefährdung vorhanden weder noch eine Eigengefährdung vorhanden ist.
Menschen, die Fremd gefährdet oder eigen gefährdet sind gehören in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus um ihnen Schutz vor sich selbst und anderen zu schützen. Ich würde mir von der Politik wünschen das man auch damit sich auseinandersetzt damit das PsychKG – Gesetze und Verordnungen nicht ausgenutzt wird um einfach Menschen Zwangseinzuweisen.
Frage: Wie kann man Menschen vor dieser Situation schützen, dass sie nicht zu Unrecht in dem psychiatrischen Krankenhaus einweist? Wer kontrolliert die Gerichte und Richter die so ein Beschluss zur Zwangseinweisung ausstellen? Nach meiner Meinung muss einer die Gerichte und Richter kontrollieren damit auch ein Gericht nicht einfach Rechtsbeugung begehen kann oder wie sehen Sie es? Vor allen wie kann man den Menschen wieder entschädigen, der zu Unrecht in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen worden ist? Ich würde sagen gar nicht, weil das sehr an die Würde des Menschen geht und auch an die körperliche und psychische Unversehrtheit des Menschen geht. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M. S.
Sehr geehrter Herr S.,
eine Zwangseinweisung muss die Ultima Ratio sein und ist nur dann begründbar, wenn bei der betroffenen Person eine akute und erhebliche Eigengefährdung festgestellt werden kann oder von ihr eine solche Gefahr für andere Menschen ausgeht. In allen anderen Fällen ist eine Zwangseinweisung nicht geboten und selbstverständlich zu missbilligen.
Da das freiheitliche Persönlichkeitsrecht ein hohes Gut darstellt, sind Bürgerinnen und Bürger von vornherein vor unrechtsmäßigen Zwangseinweisungen zu schützen. Um dies zu gewährleiten, dürfen rechtliche Hürden nicht abgebaut und der Ultima-Ratio-Gedanke muss konsequent angewandt werden. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Psychisch-Kranken-Gesetze Landesgesetze sind und es daher den Ländern obliegt, wie sie die Gesetze zur Zwangseinweisung ausgestalten. Einige Bundesländer, wie NRW, haben erfreulicherweise bereits nachgebessert, sodass sich alle Maßnahmen verstärkt an den Rechten und der Würde, der persönlichen Integrität und dem Willen der Betroffenen orientieren müssen.
Auch teile ich Ihre Ansicht, dass es im Einzelfall einer richterlichen Aufsicht bedarf. Es besteht schon heute die Möglichkeit gegen einen entsprechenden Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landgericht einzulegen. Auch gegen Beschlüsse der Landgerichte kann wiederum Beschwerde eingelegt werden. Zwar kann eine zu Unrecht eingewiesene Person auf Schadensersatz klagen, aber ich stimme Ihnen zu, ein aufgrund einer unrechtmäßigen Zwangseinweisung erlittener Schaden wird sich nie vollständig durch eine finanzielle Kompensation wiedergutmachen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr