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Katrin Helling-Plahr
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Frage von Alexandra S. •

Frage an Katrin Helling-Plahr von Alexandra S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,

die derzeitige gesellschaftliche und politische Entwicklung durch die Diskussion über die Einführung einer Masernimpfpflicht beschäftigt mich sehr.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich bereits 2016 im Rahmen der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 019/06 mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Impfpflicht beschäftigt.
In dieser Ausarbeitung (S. 5-6) ist festgehalten, dass eine generelle Impfpflicht mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar ist: „In der Abwägung [beider Positionen] sind außerdem die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu berücksichtigen. [...] Im Falle einer Maserninfektion beträgt die Sterblichkeit in Deutschland laut RKI dagegen nur 0,1 Prozent. [...] Ergibt die Abwägung im Ergebnis nur ein geringes Risiko, dürfte eine generelle Impfpflicht ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG darstellen, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.“
Wie begründen Sie es, dass drei Jahre nach dieser Ausführung des Wissenschaftlichen Dienstes eine Masernimpfpflicht (und gleichzeitig durch den Kombinationsimpfstoff auch eine für Mumps, Röteln und ggf. sogar Windpocken) eingeführt werden soll? Wie ist das verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Schirm

https://www.bundestag.de/resource/blob/413560/40484c918e669002c4bb60410a317057/wd-3-019-16-pdf-data.pdf

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Sehr geehrte Frau S.,

die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes, die Sie anführen, beziehen sich auf die Einführung einer generellen Impfpflicht. Dies ist zunächst getrennt von einer Masernimpfpflicht zu betrachten, die sich auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt. Dabei ist es richtig, dass die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei entsprechenden gesetzlichen Erwägungen zu berücksichtigen sind. Im Falle von Masern ist diesbezüglich festzuhalten, dass sie hoch kontagiös sind und zum Beispiel durch die transitorische Immunschwäche tödlich verlaufen können.

Der Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium, auf den Sie hier anspielen, ist bisher noch nicht im parlamentarischen Verfahren beraten worden. Am 23. Oktober 2019 zwischen 14:30 und 16:30 wird vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eine Öffentliche Anhörung hierzu stattfinden. Die dortigen Stellungnahmen der Sachverständigen werden maßgeblichen Anteil an der finalen Ausgestaltung und Bewertung haben.

Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr MdB

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