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Katrin Helling-Plahr
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Frage von Klara W. •

Frage an Katrin Helling-Plahr von Klara W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,

"Es sterben jedes Jahr um 2000 Menschen auf der Warteliste." https://aok-bv.de/presse/dpa-ticker/index_21957.html

An welchen Ursachen sind diese Personen gestorben und um wieviel länger hätten sie mit einem fremden Organ gelebt?

Wieviel Menschen sterben pro Jahr an anderen Ursachen als einzig an einem vollständig funktionsunfähigem Organ?

In dem Artikel https://www.sueddeutsche.de/politik/interview-der-brustkorb-hebt-und-senkt-sich-1.4266876 berichtet eine Transplantations­beauftragte über extreme Situationen im Umgang mit Angehörigen eines potentiellen Organspenders, sie sagt "Die Familie hat schon genug damit zu tun, den Tod ihres Partners, Geschwisters oder Kindes zu verarbeiten und dann kommen wir noch mit dem Thema Organspende...." Weiterhin berichtet sie von einem Mädchen, das wegen einer Mandel-OP ins Krankenhaus kam, dabei verstarb und daraufhin einer Organentnahme unterzogen wurde. Die Eltern hatten es so gewollt. In einem anderen Fall hat die Großmutter einer Patientin widersprochen.

Wie ist es möglich, dass Aussenstehende und nicht die Person selbst (auch junge Menschen sind denkende und fühlende Wesen), ausschließlich darüber entscheiden, was mit dem sterbenden aber noch lebenden Körper ("Menschen, die hirntot sind, nicht wie tot wirken. Ihr Körper ist warm, der Brustkorb hebt und senkt sich durch die Maschinen") geschieht? Ist die aktuelle Gesetzeslage nicht so, dass ohne eine ausdrückliche und nachgewiesene Zustimmung einer Person, eine Organentnahme nicht durchgeführt werden darf und bei Minderjährigen gänzlich ausgeschlossen ist?
Was geschieht in den Fällen, in denen keine Angehörigen da sind und wie stellt man fest, dass Angehörige ausschießlich im Sinne der betroffenen Person handeln?
Wie hoch ist der Prozentsatz der Spender, die keinen Spendeausweis hatten und von Aussenstehenden zur Organentnahme freigegeben wurden und mit welcher Begründung ist die Freigabe in diesen Fällen erfolgt?

Vielen Dank.
Klara

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau W.,

es ist richtig, dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TPG für eine Organentnahme grundsätzlich Voraussetzung ist, dass der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hat. § 4 Abs. 1 TPG sieht jedoch als Ausnahme ausdrücklich vor, dass, wenn weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des potenziellen Spenders vorliegt, dessen nächster Angehöriger über die Entnahme entscheiden soll, wenn auch diesem keine solche Erklärung bekannt ist. Ich denke, es ist wichtig, hier zwischen Angehörigem und Außenstehendem zu differenzieren.

Existiert kein Angehöriger, der nach § 4 TPG herangezogen werden kann, sowie keine Person, der der potenzielle Spender gemäß § 4 Abs. 3 TPG eine entsprechende Entscheidungskompetenz übertragen hat, so ist eine Entnahme nicht legitimiert.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 TPG hat der Angehörige bei seiner Entscheidung den mutmaßlichen Willen des potenziellen Spenders zu beachten. Zudem muss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG ein zeitlich eingegrenztes Kontaktverhältnis zwischen Angehörigem und potenziellem Spender vorgelegen haben.

Das von Ihnen angesprochene Verbot der Organentnahme bei Minderjährigen ist in § 8 Abs. 1 Nr. 1a TPG aufgeführt und bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung einer Lebendspende.

Das Nichtvorliegen eines Spenderausweises lässt im Allgemeinen keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Einstellung des potenziellen Spenders zur Organspende zu, wie die erhebliche Diskrepanz zwischen positiver Einstellung zur Organspende (84%) und Besitz eines Spenderausweises (36%) in Deutschland zeigt. Über die individuellen Begründungen der Angehörigen liegen mir keine Daten vor. Eine Rechtfertigung des Angehörigen bezüglich der Entscheidung gegenüber dem Arzt muss nicht erfolgen und wäre seitens des Arztes im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr MdB

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