Frage an Katrin Göring-Eckardt von Tilman K. bezüglich Umwelt
Ihre ANtwort an H. Z. v. 28.08.2013 zur 2m-Regel in §37 LWaldG
Sie führen Möglichkeiten an, von der Regel abweichende Vereinbarungen zu treffen. So weit so gut, auch wenn dann die Radfahrer nicht zwingend zu beteiligen sind.
Aber was ist dann mit der Bußgeldbestimmung aus §83 LWaldG? Die wird ja durch solche Vereinbarungen für betroffene Wege nicht aufgehoben, zumindest ist eine solche Aufhebungsklausel nicht im Gesetz zu finden.
Und ich warte immer noch auf eine praktikable (!!!!) Auskunft darüber, wie ein Radfahrer, der mit der Topo-Karte zuhause (z.B. in Kiel) eine Radtour im Schwarzwald plant, herausfinden soll, ob es sich jew. um Wege mit einer Breite über oder unter 2m handelt. Ersatzweise könnte er das, was aber eine Vorausplanung im Ergebnis in Frage stellen würde, vor Ort ja messen, aber wie, so ohne Bordsteine im Wald oder andere taugliche Geländemarken links und rechts. Helfen Sie mir weiter?