Katja Suding
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Frage von Dirk P. •

Frage an Katja Suding von Dirk P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag Frau Suding,

können Sie darlegen, warum in der Europäischen Menschenrechtskonvention unter Artikel 2
die Möglichkeit einer Tötung/Todesstrafe vorgesehen ist?

Beste Grüße P.

Katja Suding
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr P.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 27.04.2017. Die Regelung über die Todesstrafe in Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat entstehungsgeschichtliche Gründe. Die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag wurde vom Europarat nach dem Ende des 2. Weltkrieges erarbeitet und enthält die zur damaligen Zeit im Hinblick auf die verschiedenen Mitgliedsstaaten konsensfähige Erklärung zu den Menschenrechten.

Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1953 wurde die EMRK immer wieder durch Protokolle geändert und ergänzt, um den sich ändernden Auffassungen der Mitgliedsstaaten zu den Menschenrechten Rechnung zu tragen. Mit der sich allgemein durchsetzenden Auffassung der Unvereinbarkeit der Todesstrafe mit dem Recht auf Leben unterlag auch der von Ihnen zitierte Art. 2 EMRK Änderungen.

Im Jahr 1983 wurde die Todesstrafe durch das "Protokoll Nr. 6 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe" zunächst außerhalb des Kriegsrechts abgeschafft. Durch das "Protokoll Nr. 13 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe" wurde im Jahr 2002 die Todesstrafe auch im Rahmen des Kriegsrechts abgeschafft.

Die Todesstrafe in Art. 2 EMRK darf somit in keinem Fall mehr in den Mitgliedsstaaten verhängt oder vollstreckt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Suding