Soll Kinder- u. Jugendhilfe das einzige SGB-Gebiet bleiben, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten, in 2. Instanz höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird?
Ist das richtig, dass das einzige Sozialgesetzbuch-Gebiet, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten und in 2. Instanz bewusst höherschwellig mit Anwaltszwang und fehlender Postulationsfähigkeit für Betroffene gerichtlich ausgetragen wird, die Kinder- und Jugendhilfe ist? Ist das Kindeswohl f. den Staat zu teuer? Was haben Sie vor?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Vertrauen.
Die Verwaltungsgerichte sind in allen Bereichen zuständig, in denen es um die Absage von Leistungen geht. Die fachliche Komplexität dieser Verfahren ist für Eltern und Kinder allein kaum zu bewältigen, weshalb sie sich von einem Beistand unterstützen lassen sollten. Bei der Suche nach einem Beistand und während eines solchen Prozesses können sich Eltern und Kinder von Beratungsstellen helfen lassen. Diese werden beispielsweise vom Deutschen Kinderschutzbund oder einer Ombutsstelle angeboten. Gleichzeitig ist das Familiengericht jenes, das über die Tätigkeiten des Jugendamtes wacht. Eine Initiative zur Änderung dieser Vorgehensweise ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Suding