Frage an Katja Suding von Klaus-Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Suding!
Der nicht abreißende und steigende Flüchtlingsstrom nach Deutschland ist das alles beherrschende Thema in Deutschland. Da wollen Bürger von ihren Volksvertretern Fragen beantwortet haben. Leider muss man oftmals fehlenden Mut zur Wahrheit und einen Mangel an Transparenz beklagen! Aber ohne Wahrheit und Transparenz gibt es Raum für Spekulationen, die sozialen Sprengstoff liefern können und Integration erschweren. Ich habe hier bei abgeordnetenwatch.de/ Bundestag die zuständige Staatsministerin Aydan Özoguz, Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zu nachfolgender Frage befragt. Leider ist sie mir eine Antwort schuldig geblieben. Vermutlich war ihr Frage zu unbequem. Aber ich möchte schon die Wahrheit wissen. Können Sie mir die Frage beantworten? Frage: Nach Ablauf von 3 Jahren können hier lebende anerkannte Asylberechtigte einen unbefristeten Aufenthaltstitel für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland beantragen ( also für die Ewigkeit). Muss der/die Antragsteller/in einen Nachweis erbringen, dass er/sie den bisherigen Lebensunterhalt in Deutschland aus eigenem Arbeitskommen gesichert und finanziert hat ( und damit auch voraussichtlich in Zukunft diese Möglichkeit besteht). Ist das eine Voraussetzung für eine unbefristete Niederlassungsfreiheit oder bedeutungslos und egal? Reichen auch regelmäßige Hartz-IV-Bezüge und die durch den Staat finanzierte Sozialwohnung für einen unbefristeten Aufenthaltstitel aus? Wie ist die bestehende Gesetzeslage bzw. die Praxis? Es doch völlig verfehlt Bürgern die bestehende Gesetzeslage verschweigen zu wollen! Wir sind ein demokratischer Rechtsstaat!
Mit freundlichem Gruß
K. S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir Freien Demokraten setzen uns gern dafür ein, auch bei schwierigen Themen für Transparenz und Klarheit zu sorgen, wenn dies auf einer sachlichen Ebene geschieht.
Zu den Aufenthaltstiteln: Es gibt unterschiedliche „unbefristete Aufenthaltstitel“, welche unterschiedliche Voraussetzungen haben. Das bisherige Arbeitseinkommen ist ein Kriterium. Die Rechtsgrundlage ist das Aufenthaltsgesetz, welches z.B. unter https://dejure.org/gesetze/AufenthG verfügbar ist.
Was den unbefristeten Aufenthaltstitel von anerkannt Asylberechtigten und Flüchtlinge betrifft, gelten folgende Regeln:
Wurden sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, dann erhalten Sie in der Regel nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Besitzen sie eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen, dann können Sie erst nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen: Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Danach richtet sich, welche Unterlagen zur Beantragung vorzulegen sind.
Ø Bei allen unbefristeten Aufenthaltstiteln (Ausnahme: Niederlassungserlaubnis für ausländische Bürger mit Asyl- und Flüchtlingsstatus und für Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr) ist die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (kein Bezug von öffentlichen Leistungen) eine der Erteilungsvoraussetzungen.
Ø Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden (Familienangehörige von Deutschen sind von dieser Voraussetzung befreit).
Ø Sicherung des Lebensunterhalts beinhaltet auch eine Krankenversicherung.
Ø Ausreichende Deutschkenntnisse werden grundsätzlich bei der Beantragung von allen unbefristeten Aufenthaltstiteln verlangt.
Ø Außerdem sollen alle Antragsteller einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantworten zu können.
Mit besten Grüßen,
Katja Suding