Soll Kinder- u. Jugendhilfe das einzige SGB-Gebiet bleiben, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten, in 2. Instanz höherschwellig mit Anwaltszwang gerichtlich ausgetragen wird?
Ist das richtig, dass das einzige Sozialgesetzbuch-Gebiet, das nicht vor Sozialgerichten, sondern vor Verwaltungsgerichten und in 2. Instanz bewusst höherschwellig mit Anwaltszwang und fehlender Postulationsfähigkeit für Betroffene gerichtlich ausgetragen wird, die Kinder- und Jugendhilfe ist? Ist das Kindeswohl f. den Staat zu teuer? Was haben Sie dazu bisher konkret unternommen, was haben Sie vor?
Sehr geehrter Herr H.,
es ergibt sich aus § 40 Absatz 1 VwGO, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine Zuweisung zu anderen Gerichten ist zwar für das Sozialrecht erfolgt (§ 51 SGG), für das weitestgehend die Sozialgerichte zuständig sind. Eine Zuweisung des Kinder- und Jugendhilferechts an die Sozialgerichte ist aber durch den Gesetzgeber nicht erfolgt und somit ist § 40 Abs. 1 VwGO weiterhin die einschlägige Vorschrift.
Die Klagen in den Angelegenheiten der Fürsorge der Kinder- und Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sind kostenfrei, § 188 VwGO VwGO. Die Regelungen über die anwaltliche Vertretung richten sich nach § 67 VwGO.
Es ist mir nicht ersichtlich weshalb das Kindeswohl bei einer Gerichtsverhandlung vor dem Sozialgericht besser geschützt sein soll. Insofern kann ich Ihrer Argumentation nicht folgen. Ich sehe hier keine Regelungslücke im Gesetz und halte eine Gesetzesänderung vor diesem Hintergrund aktuell nicht für erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Katja Keul