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Katja Keul
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Frage von Reinhard G. •

Frage an Katja Keul von Reinhard G. bezüglich Recht

Das Infektionsschutzgesetz ist am 24.6. im Zusammenhang mit einen Gesetz zur Änderung des Stiftungsrechtes, geändert worden. (Bundestagsdrucksache 19/30938 vom 22.6.2021) Am Schluss des Gesetzentwurfes, der ansonsten das Stiftungsrecht betrifft, wurde Artikel 9 und 10 angehängt. Danach darf die Regierung ein Jahr nach der Aufhebung der epidemischen Lage mit Rechtsverordnungen in die Grundrechte eingreifen.

Warum wurde hier zu zwei Themen, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen, in einem Beschluss entschieden?

Gab es hier für die Abgeordneten, bei der wichtigen Thematik, genug Zeit zur Beratung? Oder ist der Anhang erst sehr spät in den Gesetzentwurf gekommen? Es gibt ja mehrere Lesungen zu einem Gesetzentwurf.

Hat der Bundestag in solchen Fällen das Recht, eine getrennte Abstimmung über zwei Teile eines Gesetzentwurfes zu verlangen?
Könnte er auch im nach hinein seine eigene Entscheidung anfechten?

Wie stehen Sie zu dieser Gesetzesänderung?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Großmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage in der Sie anfragen weshalb am 24.96.2021 die Abstimmung über das Stiftungsrecht mit der Änderung zum Infektionsschutzgesetz verbunden wurde.

Die Verbindung dieser beiden Gesetze erfolgte im Wege des sogenannten „Omnibusverfahrens“. Allgemein wird unter einem Omnibusgesetz ein Gesetz verstanden, das mehrere Änderungsanliegen in einem Verfahren zusammenfasst und zur Abstimmung bringt. Dabei werden oftmals Sachverhalte, die nicht miteinander im Zusammenhang stehen miteinander verbunden.

Das Grundgesetz selbst enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen bezüglich eines sogenannten Omnibusverfahrens im Rahmen der Gesetzgebung. Die Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren der Art. 76 ff. Grundgesetz lassen vielmehr für das Verfahren vieles offen. Der knappe Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG, wonach der Bundestag Bundesgesetze beschließt, lässt kaum Rückschlüsse auf die inhaltlichen Anforderungen der Gesetzgebungsarbeit im Parlament zu. Etwas konkreter ist insoweit Art. 76 Abs. 3 S. 6 GG, wonach der Bundestag über Gesetzesvorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen hat. Konkretere Vorgaben für die Ausgestaltung des Beratungsprozesses im Bundestag sieht das Grundgesetz nicht vor, sondern überlässt dies im Wesentlichen der Satzungsautonomie des Bundestages.

Zum Stiftungsrecht hat der Rechtsausschuss am 14. April 2021 eine Sachverständigenanhörung durchgeführt und es wurde das reguläre Verfahren von erster und zweiter/dritter Lesung eingehalten. Die Verbindung der beiden Gesetzentwürfe miteinander halte ich auch nicht für besonders gelungen.

Meine Fraktion hat zu beiden Gesetzentwürfen jeweils einen Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht. Unsere Kritik hinsichtlich der Änderungen zum Stiftungsrecht können Sie insbesondere hier in der Rede meiner Kollegin Manuela Rottmann nachlesen: Stiftungen: Grüne im Bundestag (gruene-bundestag.de) <https://www.gruene-bundestag.de/parlament/bundestagsreden/stiftungen> .

Hinsichtlich der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir insbesondere die getroffene Regelung zur pauschalen Verlängerung der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zu Einreisen aus Risikogebieten um bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kritisiert. Anstatt pauschal die genannten infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen für ein Jahr fortgelten zu lassen, hätte es aus unserer Sicht einer Regelung, mit der die Maßnahmen an die konkrete Situation anknüpften bedurft. Hierfür könnten beispielsweise auf die Prinzipien im Gefahrenabwehrrecht zurückgegriffen werden.

Wir haben die getrennte Abstimmung verlangt über das Stiftungsrecht und über den Teil, der das Infektionsschutzgesetz betrifft. Beim Stiftungsrecht haben wir uns enthalten (siehe Begründung in der Rede von Manuela Rottmann). Der Teil zum Infektionsschutzgesetz wurde namentlich abgestimmt. Ich persönlich wie aber auch meine gesamte Fraktion haben dem Änderungsantrag zum Infektionsschutzgesetz letztlich zugestimmt aber nur um eine erneute Schließung des öffentlichen Lebens im Herbst zu vermeiden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Katja Keul

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