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Katja Keul
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Frage von Charlotte R. •

Frage an Katja Keul von Charlotte R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Keul,

ich möchte mich an Sie wegen Artikel 17 zur Änderung des Urheberrechtes im Internet wenden. Ich selbst schreibe sehr viele Fanfiktion und habe ähnliche Hobbies, welche transformative Werke beinhalten. Zu denen auch so etwas wie zum Beispiel Fan Art oder Rollenspielen gehört, da dies selbsständige, schöpferische Leistungen sind, für welche wir kein Geld verlangen. Artikel 17 würde diese unter deutschem Urheberrecht endlich legal machen, was sehr wichtig ist.
Jedoch gibt es ein Problem. Der Gesetzentwurf für Artikel 17 erhält Formulierungen, welche nicht notwendig sind und zu Verunsicherung führen können, was die Werke von Karikatur, Pastiche und Parodie betrifft. Diese Formulierung ist „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Dies könnte dazu führen, dass Gerichte und Urheberrechtsklägern die Absichte von Schöpfer*innen hinterfragen. Fanfiktion hat genauso wie Karikatur und Pastiche ihre eigene künstlerische Rechtfertigung und Gerichte sollten nicht kontrollieren ob in einem Werk genutzte Charaktere über diesen "besonderen Zweck" hinausgehen. Vor allem da die meisten Schöpfer von transformativen Werken dies aus Spaß tun. Sie verdienen damit kein Geld und zeigen ledigliche ihre Liebe zu einer Serie/Buch/Film/o.ä.
Zudem sollte keine Ausgleichzahlung für diese Situation erhoben werden. Dies würde Schaden für nicht-kommerzielle Plattformen wie AO3 oder Wikipedia bedeuten. Denn Nutzerinnen müssten selbst an die Verwertungsgesellschaften zahlen, etwas was für kommerzielle Plattformen wegfallen würde. Artikel 17 würde große kommerzielle Plattformen wie Youtube oder Facebook auf diese Weise stärken, während non-kommerzielle Plattformen wie AO3 und Wikipedia geschwächt und teilweise sogar geschloßen würden.
Bitte beherzigen Sie dies während der Abstimmung für den Gesetzesentwurf im Mai.

Mit freundlichen Grüßen,
Charlotte Rohr

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Sehr geehrte Frau Rohr,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworte: Ich stimme mit Ihnen überein, dass Nutzungen innerhalb der sog. Pastiche-Schranke in § 51a UrhG-E nicht durch einen „besonderen Zweck“ gerechtfertigt werden müssen. Meine Fraktion hatte daher im Rechtsausschuss einen Änderungsantrag eingebracht, in dem wir die Streichung dieser Voraussetzung gefordert hatten. Dieses zusätzliche Kriterium lässt sich nämlich weder der europäischen InfoSoc-Richtlinie noch der DSM-Richtlinie selbst entnehmen. Es handelt sich um einen unbestimmten, unklaren Rechtsbegriff, der dem Bedürfnis des strukturell unterlegenen Nutzers nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Nutzung von typischen gesetzlich erlaubten Nutzungsarten entgegensteht. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben dann vernünftigerweise selbst den besonderen Zweck mit einem eigenen Änderungsantrag wieder weggestrichen, somit stellt sich dieses Problem nicht mehr.

Wir Grüne im Bundestag teilen ebenfalls Ihre Bewertung, dass die von Ihnen angesprochenen Nutzungen vergütungsfrei sein sollten. Wir halten eine Vergütung aus mehreren Gründen für sehr bedenklich: Die Stilmittel Parodie, Karikatur und Pastiche stellen wesentliche Bestandteile des zeitgenössischen digitalen kreativen Schaffens und der Kommunikation im Netz dar wie etwa beliebte Kulturtechniken und Ausdrucksmittel wie Remix, meme beispielsweise in Form von GIFs, die von privaten Nutzer*innen zu nicht-kommerziellen Zwecken auf Plattformen hochgeladen werden. Die Vergütungspflicht steht in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Erschwernissen für alltägliches Nutzerverhalten, das in aller Regel die Verwertung auf den Primärmärkten nicht berührt. Gegen eine Vergütung einzelner Nutzungsarten spricht auch, dass Uploadfilter diese kontextsensiblen Inhalte nicht zuverlässig unterscheiden können. Folglich sind gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht zu vergüten. Leider blieb es im beschlossenen Gesetzentwurf dabei, dass Stilmittel wie Pastiche, Parodien und Karikaturen zu vergüten sind. Allerdings müssen nicht die Nutzer*innen selbst für Nutzungen an die Verwertungsgesellschaft zahlen, sondern die Plattformen sind dazu verpflichtet. Sie müssen sich als Nutzerin also keine Sorgen darüber machen, wenn sie Inhalte hochladen, die von der Pastiche-Schranke in § 5 oder den mutmaßlich erlaubten Nutzungen in den §§ 9 bis 11 im neuen UrhDaG abgedeckt sind. Für diese Nutzungen kommen die Plattformen auf, nicht die Nutzer*innen selbst. Nicht-kommerzielle Plattformen wie Wikipedia sind überdies vom Anwendungsbereich des neuen UrhDaG in § 3 ausdrücklich ausgenommen. D.h. Wikipedia ist beispielsweise nicht verpflichtet, entsprechende Nutzungen im Internet zu vergüten.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Keul

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