Frage an Katja Husen von Friedrich H. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Husen,
seit kurzem erst ist uns der Entwurf des Staatskirchenvertrages zugänglich geworden. Zu den inzwischen bekannt gewordenen Vorbehalten möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:
Haben Sie sich einmal die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Kirchenleitungen besorgt, die die kirchliche Kita-Arbeit charakterisieren? Diese wird in der Regel als "Basis-Seelsorge" bezeichnet, gehört also eindeutig zum Kernbereich kirchlichen Handelns.
Die jetzt vom Hamburger Senat akzeptierte zusätzliche Übernahme der Finanzierung zentralen kirchlichen Handelns widerspricht eindeutig der Trennung von Staat und Kirche. (Das ist auch dann richtig, wenn in der konkreten Praxis eine kirchlichen Kita die Mitarbeiterinnen ihren Job durchaus profan wie jeden anderen sehen)
Wenn es keinen kirchlichen Trägeranteil mehr gibt, wie rechtfertigt sich dann die Handhabung der weiterhin bestehenden unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, z.B. die Einstellungs- und Kündigungsbedingungen usw.?
Nicht zuletzt hat die Fixierung der Regelungen in einem Staatskirchenvertrag fatale Wirkungen: In anderen Bundesländern wird in Nachfolgebestrebungen der Kirchen auf diese Form der Regelung bei Ihnen verwiesen werden. Und zum anderen hat eine schlichte finanzielle Regelung ganz überraschend einen Rang, der weit über eine praktische Bedeutung hinausgeht. Mir ist aus der neuesten Zeit kein Staatskirchenvertrag bekannt, vor allem keiner mit der katholischen Kirche, der geändert wurde. Die "kleinkarierten" Finanzbestimmungen erhalten Verfassungsrang.
Wäre es nicht möglich, diese Bestimmungen auch außerhalb des Staatsvertrages zu regeln?
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Halfmann, 2. Vors.
Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
Sehr geehrter Herr Halfmann,
den Aspekt der Finanzierung eines Kernbereichs kirchlichen Handelns durch Übernahme weiterer Betriebskostenteile durch die FHH werden ich und meine KollegInnen von der GAL in den Anhörungen auch weiterhin thematisieren.
Auch die arbeitsrechtliche Sonderstellung der Kirche war Thema bei den bisherigen Treffen mit KirchenvertreterInnen und wird es auch in Zukunft sein. Die Kirche und der Senat begründen das kirchliche Recht beispielsweise Lesben und Schwule, Geschiedene und Nicht-Christliche zu diskriminieren mit dem Argument, die Kirche sei ein Tendenzbetrieb. Das bedeutet, die Kirche hat (ähnlich wie Gewerkschaften, Parteien oder Verbände) das Recht bei der Auswahl ihrer MitarbeiterInnen auch darauf zu achten, dass die MitarbeiterInnen mit ihrem Lebenswandel dem Leitbild der Kirche nicht entgegenstehen.
Besonders die katholische Kirche beharrt sehr stark auf diesem Recht. In meiner Fraktion herrscht allerdings die Meinung vor, dass auch im Namen eines bestimmten Leitbildes keine Diskriminierung zulässig ist.
Allerdings sind die Bestimmungen über den Kirchenanteil der Kindergarten-Betriebskosten *nicht* Bestandteil des Kirchenstaatsvertrages, sondern werden tatsächlich gesondert geregelt.
Herzliche Grüße,
Katja Husen