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Katja Hessel
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Frage von Thomas P. •

Die Bafin hat 2019/2020 eine Marktuntersuchung zum Handel von "Futures" durch Kleinanleger durchgeführt und will trotz gegensätzlicher Datenlage deren Handel verbieten. Stoppen Sie das noch?

Sehr geehrte Frau Hessel,

Sie waren Vorsitzende des Finanzausschusses und sind nun parl. Staatssekretärin im BMF. Sie kennen u.a. die Vorgänge um das Thema "Verlustverrechnung bei Termingeschäften" (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG).

Die Bafin plant nun ein komplettes Verbot bestimmter Termingeschäfte für Kleinanleger, die "Futures" (mit Nachschusspflicht):

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2022/pm_2022_02_03_produktintervention_handel_mit_futures.html

Gab es hier einen politischen Zusammenhang zur Thematik um § 20 Abs. 6 S. 5 EStG? Die Bafin konnte keine faktenbasierte Begründung für ihr Verbot liefern - es fehlen wirklich betroffene Kleinanleger. Die skizzierte "Gefahr" der Nachschusspflicht wurde über Kreditrisiko und ungewißes Verlustrisiko "dämonisiert". Es gibt diese Produkte übrigens seit über 30 Jahren. Ich kann das Verbot nur als "politisch" ansehen.

Wie kann die Bafin als dem BMF untergordnete Behörde eigenständig "Politik machen"?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Februar 2022 auf ihrer Webseite den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht, der vorsieht, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten zu untersagen, soweit sich Angebote an Kleinanleger in Deutschland richten. Der Entwurf beruht auf Artikel 42 der EU-Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (VO 600/2014/EU), der nationalen Aufsichtsbehörden die Zuständigkeit zuweist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Finanzinstrument erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft. Die Konsultationsfrist für die geplante Maßnahme läuft bis zum 17. März 2022. Es wird angeregt, Ihre Kritikpunkte im Rahmen der laufenden Konsultation an die BaFin heranzutragen. Nach Ende der Konsultationsfrist wird die BaFin die eingegangenen Stellungnahmen auswerten und über die Schlussfolgerungen aus dem Konsultationsverfahren entscheiden.

Ein politischer Zusammenhang zu der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG besteht nicht.

Mit freundlichen Grüßen

 

Katja Hessel

 

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