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Kathrin Senger-Schäfer
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Frage von Werner S. •

Frage an Kathrin Senger-Schäfer von Werner S. bezüglich Gesundheit

Werte Frau Senger-Schäfer
Ist es erlaubt,dass durch einen Arzt des MDK eine Krankschreibung, ohne eine Untersuchung durchgeführt zu haben aufgehoben werden kann?
Musste dafür rückwirkend Urlaub in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Werner Schütz,

ich danke Ihnen für Ihre Frage, die ich sehr gerne beantworte.
Vorab: Der häufig verwandte Begriff "Krankschreibung" ist falsch und ist daher irreführend. Richtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit". Er wird in den sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien beschrieben, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassen wurden. Dieser Ausschuss ist ein vom Gesetzgeber eingerichtetes Gremium, welches sich aus Vertretern von Ärzten, Krankenkassen und Patientenvertretern zusammensetzt.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Krankheit allein ist also noch nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Ob eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt wesentlich von der Art und Schwere der Erkrankung, dem physischen und psychischen Gesamtzustand des kranken Menschen, der Art der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen ab.

Eine der originären Aufgaben des MDK ist die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit. Der Paragraf 275 SGB V regelt die Begutachtung und Beratung des MDK. Ausschlaggebend ist hier die zuständige Krankenkasse. Sie ist bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet in bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der medizinischen Dienstleister, für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.

Demnach sollte sich, bevor der MDK eingeschaltet wird, die zuständige Krankenkasse um die arbeitsunfähig kranken Versicherten kümmern. So sollten z. B. Mitarbeiter der Krankenkasse bei den Versicherten anrufen oder schriftlich um Auskunft zur aktuellen Krankheitssituation bitten. Die Krankenkasse erkundigt sich so zum Beispiel nach den konkreten Anforderungen und Belastungen am Arbeitsplatz. Erst danach entscheidet gewöhnlich die Krankenkasse, ob eine sozialmedizinische Beratung und Begutachtung durch den MDK erforderlich ist. Das sollten die ersten üblichen Maßnahmen sein.
In einer sich anschließenden sogenannten sozialmedizinischen Fallberatung werden die medizinischen Fragen der Krankenkassen durch Ärzte des MDK und Kassenmitarbeiter besprochen und entschieden, ob weitere Informationen erforderlich sind, ob eine symptombezogene Befragung mit Untersuchung oder ob eine Begutachtung beim MDK angebracht ist. Reichen die Unterlagen aus, kann auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden.

Kurz: Eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit und somit eine Aufhebung können durchaus ohne persönliche Untersuchung stattfinden.

Da ich schwer nachvollziehen kann, wie sich in Ihrem speziellen Fall der genaue Ablauf darstellt, ist es mir nicht möglich festzustellen, ob der MDK hier tatsächlich ausschließlich nach „Aktenlage“ begutachtet hat oder ggf. bereits von Ihnen übermittelte Angaben der Krankenkasse verwendet hat.

Wenn sie Zweifel an der Richtigkeit des MDK-Gutachtens haben, dann sollten sie sich dieses von der Krankenkasse besorgen und schnell mit ihrem behandelnden Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, besprechen.

Wenn es erforderlich ist, sollten sie zeitnah in Widerspruch gehen. Außerdem können sie sich bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beraten lassen. Die UPD hat in Berlin eine Beratungsstelle und auch eine bundesweite Telefonberatung. Auch die Verbraucherschutzzentralen können hier ein geeigneter Ansprechpartner sein.
Ich hoffe, Ihnen hiermit die Informationen gegeben zu haben, die Ihnen weiterhelfen, und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Senger-Schäfer, MdB