Frage an Katharina Landgraf von Eckhard B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Soziale Gerechtigkeit
Sehr geehrte Frau Landgraf,
ich gönne jedem abhängig Beschäftigten seine Abfindung.
Besonders dann, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes noch zusätzlich durch einen Sozialplan
gestützt wird.
Heute haben wir Hartz IV bzw. ALG II.
Vor einer Bewilligung von ALG II werden viele Vermögenswerte, ob Eigene, in Lebensgemeinschaft
oder aus gemeinsamer Veranlagung angerechnet.
Nun gibt es aber eine Reihe von Versorgungsunternehmen (z. B. envia-m), die Mitarbeiter(Innen) abgebaut haben. Dies musste vielleicht auch so sein ?!
Diese Mitarbeiter(Innen) haben eine vorzügliche Abfindung erhalten und werden mit ca. 80% des letzten Nettoverdienstes bis zum Renteneintritt versorgt.
Einzige Voraussetzung dafür ist, dass diese(r) Mitarbeiter(Innen) vorangestellt die zustehende
Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen müssen!!!
Privatrechtliche Unternehmen können sich wohl nicht eine solche Großzügigkeit leisten.
Nach meiner Auffassung ist damit eine soziale Gerechtigkeit nicht mehr erklärbar
Meine Feststellung:
1. Der Staat bezahlt erst eine Arbeitslosigkeit
2. Danach übernimmt der AG die weitere Versorgung der AN.
3. Der AG legt seine Kosten dann wieder auf den Verbraucher um.
4. Dies widerspricht wenigstens moralisch den Regeln einer Gleichstellung.
(könnte sogar verfassungsrechtlich widersprüchlich sein)
Meine Fragen:
1. Mit welchem Recht können Versorgungsunternehmen solche „Sozialpläne“ abschließen!?
2. Wie werden von den Versorgungsunternehmen diese „Sozialpläne“ finanziert?
3. Müsste nicht schon der Gesetzgeber bzw. das Arbeitsamt seinen „Finger“ drauf haben?
4. Sind solche Großzügen „Sozialpläne“ rechtlich anfechtbar?
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Borchardt
Sehr geehrter Herr Borchardt,
die Höhe der Abfindung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen errechnet sich in den meisten Fällen aus der Höhe des Einkommens und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In einfachen Worten bedeutet dies, dass die Abfindung umso höher ist, je länger man im Unternehmen beschäftigt war und je mehr man dort verdient hat. Abfindungen können sowohl beim freiwilligen Ausscheiden aus einem Unternehmen als auch bei einer Kündigung gezahlt werden. Die Abfindung wird bis auf einen Freibetrag in jedem Falle auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ist vom Gesetzgeber so geregelt.
Da Sie in Ihrer Anfrage im speziellen auf ein Versorgungsunternehmen eingehen, möchte ich versuchen auch darauf zu antworten. Ich kann dies nur im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Informationen leisten, da ich mit den Details dieses speziellen Falles nicht vertraut bin und auch kein Aufsichtratsmandat o.ä. in einem Versorgungsunternehmen ausübe. Die Entwicklungen auf dem Energiemarkt haben durch verschieden Fusionen dazu geführt, dass einige Unternehmen besonders in internen Bereichen über zuviel Personal verfügen. Um die Kostenstrukturen und damit die Verbraucherpreise nicht dauerhaft zu belasten, müssen diese Personalüberhänge abgebaut werden. Dies soll durch Abfindungen sozial abgefedert werden. Ein Großteil der Mitarbeiter ist bereits sehr lange im Unternehmen beschäftigt, da die Jahre der Betriebszugehörigkeit zu Zeiten der DDR voll angerechnet wurden. Durch diese langen Betriebszugehörigkeiten sind entsprechend hohe Abfindungen zu zahlen, welche allerdings auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet werden. Diese Regelung schließt damit aus, dass zusätzlich zum Arbeitslosengeld eine volle Abfindung gezahlt wird. Abfindungen sind Leistungen, welche über Jahre hinweg durch den Mitarbeiter "verdient" wurden. Die allermeisten Unternehmen werden mit der Zahlung von Abfindungen ihrer sozialen Verantwortung gerecht und steigern gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens durch bessere Kostenstrukturen. Ich kann sehr gut verstehen, wenn die unternehmerischen Entscheidungen im Einzelfall nur recht schwierig zu verstehen sind - eine Verallgemeinerung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Landgraf