Frage an Katharina Dröge von Theresa U. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Droge,
Finden sie das (StGB) § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__328.html) müsste reformiert werden? Hier werden abseits von jedweger Realität viel zu Geringe Strafen genannt. Werden Sie sich dafür einsetzen dieses Gesetz zu verschärfen?
Freundliche Grüße
T. U.
Sehr geehrte Frau U.,
vielen Dank für Ihre Nachricht, ich kann Ihre Frage sehr gut nachvollziehen. Das Strafmaß in dem von Ihnen genannten Paragraphen von bis zu fünf Jahren mag auf den ersten Blick zu gering wirken.
Um jedoch die Angemessenheit des Strafrahmens bei § 328 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) richtig zu beurteilen, muss man die Strafschärfungsregelung in § 330 StGB (Besonders schwere Fälle von Umweltstraftaten) dazu lesen.
§ 228 Absatz 1 und 2 StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt bei dem die Tathandlung (hier also beispielsweise das in § 228 Absatz 1 genannte Herstellen, Aufbewahren, Befördern oder sonstige Verwenden) bereits ausreicht, um die Tat zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, dass eine tatsächliche Gefährdung von Umweltgütern oder Menschen eintritt.
§ 330 StGB sieht bei besonders schweren Fällen einer Umweltstraftat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein solcher Fall wäre anzunehmen bei Beeinträchtigungen von Umweltgütern wie Gewässern oder Personenschäden.
Neben den oben genannten Delikten im Umweltstrafrecht greifen in solchen Fällen regelmäßig auch weitere Straftatbestände. Wir sehen daher keine Notwendigkeit den Strafrahmen weiter zu verschärfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Katharina Dröge