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Katharina Beck
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Frage von Irene S. •

Sehr geehrte Frau Beck, wie positionieren Sie sich als Mitglied des Finanzausschusses zur Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 in der aktuellen Legislaturperiode?

Die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 bzw. Überführung in die Steuerklassen 4 bzw 4 Faktor ist volkswirtschaftlich begrüßenswert, weil diese Änderung mehr Frauen dazu motivieren wird eine reguläre sozialversicherungspflichtige Teil- oder Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen statt in einem Minjob zu arbeiten oder keine Beschäftigung anzunehmen. Gleichzeitig resultiert die Änderung in niedrigeren Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Transferleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, da diese heute auf Basis des Nettoverdienstes berechnet werden. Damit sind Familien mit erheblich erhöhten wirtschaftlichen Risiken und Belastungen gegenüber der heutigen Situation ausgesetzt. Fordern Sie entsprechende Korrekturmaßnahmen?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Frage und dass Sie sich mit diesem wichtigen Thema beschäftigen. Ihre Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer Reform der Lohnsteuerklassen auf Lohnersatzleistungen kann ich sehr gut nachvollziehen.

Die Reform der Lohnsteuerklassen ist, wie Sie richtig schreiben, ein wichtiges Anliegen für eine gerechtere Verteilung von Einkommen innerhalb der Ehe und zur Vermeidung von negativen Anreizen zur Auf- oder Ausweitung einer Beschäftigung, insbesondere für Frauen.

Wie eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt (https://www.boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-007819), ist die jetzige Berechnung der Lohnersatzleistungen nicht mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gleichberechtigung von Frauen und Männern) vereinbar. Über 90% der Steuerpflichtigen in Steuerklasse 5 sind Frauen. Obwohl diese Frauen gleich viel in die Sozialversicherungssysteme einzahlen, wie Männer mit gleichem Lohn in Steuerklasse 3, erhalten sie eine geringere Versicherungsleistung - auch geringer als nicht-verheiratete Frauen. Ebenso wird Artikel 6 (Schutz der Familie) verletzt, da verheiratete Eltern beim Bezug von Elterngeld andere Gestaltungsspielräume haben als nicht verheiratete Eltern.

Uns ist bewusst, dass die zukünftig höhere Versicherungsleistung der Frau die damit einhergehende niedrigere Versicherungsleistung des Mannes oftmals nicht ausgleichen kann. In Fällen, in denen die Frau jedoch Lohnersatzleistungen beziehen muss, während der Mann weiterhin arbeitet, wird es auch zu einem insgesamt höheren Haushaltseinkommen kommen.

Ein insgesamt geringeres Haushaltseinkommen ist jedoch nicht Ziel einer Reform. In der zuvor genannten Studie werden Vorschläge genannt, wie diesen negativen Folgeerscheinungen begegnet werden kann. Eine Möglichkeit wäre die Anhebung der Lohnersatzraten für alle Beschäftigten gleichermaßen, sodass sich auf Seiten der Sozialversicherungssysteme keine ungewollten Mehreinnahmen ergeben.

Die Auswirkungen auf die Lohnersatzleistungen werden wir uns daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens genau ansehen. Aktuell arbeitet das Bundesministerium der Finanzen an einer Umsetzung der Reform und wird demnächst einen ersten Entwurf des Gesetzes vorlegen. 

Ich habe mich gefreut, dass Sie sich an mich gewandt haben und hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen kann. Der Austausch mit Bürger*innen ist mir wichtig und kostbar. Wenn Sie regelmäßig über meine Arbeit in Hamburg und Berlin informiert werden möchten, können Sie sich gerne hier für meinen Newsletter anmelden. 

Herzliche Grüße
Katharina Beck
 

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