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Katharina Beck
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Frage von Heribert K. •

Muss meine 86 jährige Oma einen Computer anschaffen, damit sie für ihre zu Wohnzwecken vermietete Wohnung eRechnungen empfangen kann?

Sehr geehrte Frau Beck,

mein Steuerberater hat mir jüngst erklärt, dass meine 86 jährige Oma, die eine kleine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, jetzt einen Computer anschaffen muss, damit sie eRechnungen als "Unternehmerin" empfangen kann. Zudem muss der Steuerberater demnächst auch seine Rechnungen elektronisch an die Oma übermitteln, damit er wegen falscher Rechnung (Papierform) die MwSt nicht selber zahlen muss. Ist das richtig so?

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Sehr geehrter Herr K.,

gern beantworte ich Ihre Frage.

Ab dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung verpflichtend für Leistungen zwischen zwei Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind, auszustellen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Ihre Oma durch die Vermietung der kleinen Wohnung die Unternehmenseigenschaften nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt. Sie ist erfüllt, wenn eine nachhaltige Leistung ausgeführt wird. Dies ist mit der Vermietung der Fall, denn Ihre Oma erbringt mit der steuerbaren Vermietung eines Grundstücks gegen Entgelt eine sonstige Leistung im Inland.

Die Vermietung eines Grundstücks ist gem. §4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Da der Umsatz aber grundsätzlich steuerbar ist, führt dies nicht zu einer Befreiung der Anwendung der Regelungen der E-Rechnungen bzgl. des Rechnungsempfangs. Gem. Randziffer 40 des BMF-Schreibens vom 15.Oktober 2024 besteht ab dem 01.01.2025 für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Es ist dafür ausreichend, wenn der Rechnungsempfänger eine E-Mail-Adresse einrichtet. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach handelt.

Die Beteiligten können abweichend hiervon einen anderen zulässigen Übermittlungsweg vereinbaren. Zu den weiteren zulässigen Übermittlungswegen gehören: die Bereitstellung mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal. In Ihrem Fall wäre es sicherlich sehr hilfreich, wenn der Steuerberater Ihrer Oma die Rechnung im ZUGFeRD-Format übersendet. Das ZUGFeRD-Format ist ein hybrides Datenformat und enthält eine pdf-Datei als sichtbare Komponente sowie XML-Daten, die innerhalb des PDFs mitversandt werden und die die elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen.

Vielleicht verfügt Ihr Steuerberater auch über eine Möglichkeit, es einzurichten, dass Ihre Oma sich das Dokument aus einem Portal herunterladen kann. Wenn der Steuerberater Ihrer Oma eine Papierrechnung übermittelt, ist das gemäß den Regelungen bis zum 31.12.2026 ohne Konsequenzen. Hier wurde also eine großzügige Übergangsfrist eingeführt, damit auch Vermieter und Vermieterinnen genügend Zeit haben, die benötigte technische Umstellung zu absolvieren. Die Mehrwertsteuer muss der Steuerberater ja in jedem Fall abführen, da er eine Leistung an Ihre Oma erbringt.

Ich habe mich gefreut, dass Sie sich an mich gewandt haben und hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen kann. Der Austausch mit Bürger*innen ist mir wichtig und kostbar. Wenn Sie regelmäßig über meine Arbeit in Hamburg und Berlin informiert werden möchten, können Sie sich gerne hier für meinen Newsletter anmelden. 

Herzliche Grüße

Katharina Beck

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