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Frage von Roland S. •

Frage an Karsten Möring von Roland S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Möring,

wer sollte nach Ihrer Meinung für die drohenden Strafzahlungen der EU für überhöhte Nitratwerte im Wasser aufkommen müssen?

Mit freundlichen Grüßen

R. S.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie nehmen damit Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 21.06.2018. Streitgegenstand war die Nicht-Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG durch Deutschland, nicht jedoch die novellierte Düngeverordnung von 2017, die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (11. September 2014) in Kraft trat und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

In dem Urteil folgte der EuGH in allen gerügten Punkten der Auffassung der Kommission. Demnach hat Deutschland gegen die Nitratrichtlinie verstoßen, indem keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um das unzureichende deutsche Aktionsprogramm (in Form der Düngeverordnung) zu überarbeiten. Die erheblichen Mängel des alten Aktionsprogramms wurden mit der in 2017 überarbeiteten Düngegesetzgebung zum Teil behoben. Die Forderungen der Kommission sind aber nicht komplett umgesetzt und bei Teilen gibt es nach wie vor Defizite.

Die EU-Kommission erwartet, dass Deutschland bis Ende 2019 das Urteil umsetzt, andernfalls droht das Zwangsgeld. Daher stehen die Bundesregierung (Federführung hat das Umweltministerium) und die EU-Kommission hierzu aktuell in einem sehr intensiven und konstruktiven Austausch, um Strafen zu vermeiden.

Der Hinweis sei gestattet, dass die Novelle der Düngeverordnung 2017 bereits heute eine große Herausforderung für viele Landwirte auch in NRW darstellt. Zudem bedarf es einer bedarfsgerechten Düngung, damit hochwertige Lebensmittel, z.B. Braugerste, in Deutschland hergestellt werden können. In diesem Spannungsfeld arbeiten alle Beteiligten verantwortungsvoll an einer guten Lösung. Zudem haben wir im aktuellen Koalitionsvertrag eine Ackerbaustrategie vereinbart. Diese soll im Herbst 2019 ("bis Mitte der Legislaturperiode") vorgelegt werden. In der Ackerbaustrategie wird der Schutz des Grund- und Trinkwassers eine wichtige Rolle spielen.

Zwangsgeld bzw. ein Pauschalbetrag für Deutschland wäre nur im Fall eines Zweiturteils gem. Art. 260 AEUV fällig bis zum Zeitpunkt, zu dem der Verstoß abgestellt ist. Ein Pauschalbetrag ist die Sanktion für die Zeit zwischen Ersturteil gem. Art. 258 AEUV und Zweiturteil gem. Art. 260 AEUV (bzw. Ende des Verstoßes). In diesem Sinne bin ich optimistisch, dass es gelingen kann, die von Ihnen befürchteten Strafzahlungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Karsten Möring