Frage an Karsten Möring von Matthias L. bezüglich Wirtschaft
Wie stehen Sie zur Reform des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) 2016?
Ich lese an verschiedenen Stellen, dass darin der Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich begrenzt werden soll durch verschiedenste Maßnahmen und frage mich doch, inwiefern dies mit unseren Verpflichtungen gegenüber unserem Planeten (u.a. festgeschrieben in der UN Klimakonferenz 2015 in Paris) zusammenpassen soll - mit anderen Worten, es erscheint mir absurd. Selbst unter wirtschaftlichen Aspekten scheinen die Erneuerbaren Energien ja längst die beste Lösung zu sein, wenn man alle Kosten in die Rechnung miteinbezieht.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Lange
Sehr geehrter Herr Lange,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie Sie wissen, stammt ein Drittel unserer Stromversorgung inzwischen aus erneuerbaren Energien. Allein in den vergangenen vier Jahren ist deren Anteil um 10 Prozentpunkte gestiegen. Diese rasante Entwicklung hat allerdings ihren Preis, den die Verbraucher letztlich bezahlen. Um den Kostenanstieg zu dämpfen, hat der Bundestag auf Betreiben der Unionsfraktion Änderungen am EEG beschlossen. Das ist ein großer Erfolg. Gleichzeitig bringt dies jedoch enorme Herausforderungen für das gesamte Energiesystem mit sich. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) packen wir diese Herausforderungen an und schaffen so einen umfassenden Systemwechsel:
- Um den Ausbau der erneuerbaren Energien besser zu steuern und wirtschaftlicher zu machen, werden Ausschreibungen für erneuerbare Energien eingeführt. Zukünftig wird nicht mehr die Politik, sondern der Markt die Höhe der Förderung festlegen. Unserem Ziel wettbewerbs-fähiger Preise und einer besseren Integration der erneuerbaren Energien in den Markt kommen wir damit einen wichtigen Schritt näher.
- Der Ausbau der Stromnetze muss Schritt halten mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Um diese Lücke zu verkleinern wurden auf unsere Initiative hin verschiedene Maßnahmen zur besseren Synchronisation von Netzausbau und erneuerbaren Ausbau eingeführt. So sollen in Gebieten mit Netzengpässen zukünftig weniger Windräder zugebaut werden. Das ist ein erster wichtiger Schritt. Denn stillstehende Windräder bedeuten nicht nur zusätzliche unnötige Kosten, sondern sie gefährden auch die Akzeptanz der Energiewende. Das kann nicht in unserem Interesse sein. Um den Ausbau der Windenergie auf See besser mit dem Netzausbau an Land zu verzahnen, wird der Zubau von Windenergieanlagen in den Jahren 2021 bis 2025, also in einem Zeitraum, in dem die großen Gleichstromübertragungstrassen noch nicht zur Verfügung stehen, etwas reduziert, während er im Gegenzug nach 2025 erhöht wird. Dadurch gewinnen wir mehr Zeit für die Errichtung der notwendigen Netze zum Abtransport des Stroms. Im Jahre 2021 soll der Offshore-Ausbau zudem ausschließlich in der Ostsee realisiert werden, da am betreffenden Anlandepunkt Lubmin das Netz bereits gut ausgebaut ist, während in Niedersachsen noch erhebliche Lücken bestehen.
In den vergangenen Wochen haben wir als Union den Gesetzentwurf intensiv mit dem Koalitionspartner beraten und konnten im Detail weitere wichtige Verhandlungserfolge erreichen, die auch Ihren Anliegen Rechnung tragen:
- Biomasseanlagen erhalten eine wirtschaftliche Perspektive: Wir haben im Gesetz verankert, dass neue und bestehende Biomasseanlagen künftig wieder eine verlässliche, wirtschaftliche Perspektive bekommen. Bestandsanlagen können sich nach Auslaufen der 20-jährigen Förderung ebenfalls an diesen Ausschreibungen beteiligen und erhalten so die Chance auf die zum Weiterbetrieb erforderliche Anschlussförderung. Kleine Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung bis 150 Kilowatt, die zunächst ausgeschlossen werden sollten, können sich nun ebenfalls an den Ausschreibungen beteiligen. Auf sie wird der letzte erfolgreiche Gebotspreis übertragen. Das Ausschreibungsvolumen wird nahezu verdoppelt: Mit 1.050 Megawatt in den nächsten 6 Jahren bleibt die Biomasse ein fester Bestandteil im künftigen Energiemix.
- Geothermie-Projekte erhalten mehr Planungssicherheit: Der Zeitpunkt, ab dem die Degression der Förderung einsetzt, wird um ein Jahr von 2020 auf 2021 nach hinten verschoben.
- Besonders energieintensive Unternehmen werden weiterhin durch die Besonderen Ausgleichsregelung entlastet: Besonders energieintensive Unternehmen der Liste 1, deren Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent liegt und die nach der Anhebung der Schwelle auf 17 Prozent aus der Regelung herausgefallen waren, werden künftig wie Unternehmen der Liste 2 von der EEG-Umlage entlastet. Die bis 2018 geltende Härtefallregelung wird abgelöst, so dass diese Unternehmen künftig 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen müssen. Damit sichern wir zahlreiche Arbeitsplätze insbesondere in mittelständischen Unternehmen, deren Existenz im Falle einer Belastung mit der vollen EEG-Umlage massiv gefährdet wäre.
- Akteursvielfalt bleibt bei Ausschreibungen gesichert: Bürgerenergiegesellschaften können sich zu wesentlich erleichterten Bedingungen an Ausschreibungen beteiligen. Auf sie wird zudem der letzte erfolgreiche Gebotspreis übertragen. Zudem wird die Definition von Bürgerenergiegesellschaften so angepasst, dass die Gesellschaft 10 Prozent der Anteil der Kommune angeboten haben muss, sofern möglich. Bestehende Überförderung der Windenergie wird reduziert: Der Ausbau der Windenergie an Land lag in den vergangenen Jahren weit über dem gesetzlich festgelegten Korridor, teilweise fast das Doppelte. Mit einer Einmaldegression von fünf Prozent, verteilt über sechs Monate, und einer Verschärfung des sogenannten atmenden Deckels wollen wir daher die unkontrollierte Dynamik bremsen und Überrenditen auf Kosten der Stromverbraucher verhindern.
- Ausbau der Photovoltaik wird gestärkt: Bei einer Bagatellgrenze von 750 Kilowatt werden nur Freiflächenanlagen und sehr große Dachanlagen zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet. Für kleine und mittlere Betreiber (Eigenheimbesitzer, Bürgerenergiegenossenschaften, etc.) bleibt es beim bestehenden Festvergütungssystem. Das Ausschreibungsvolumen für große PV-Anlagen wurde auf 600 Megawatt jährlich erhöht. Freiflächenanlagen sind auf Ackerflächen und Grünland bundesweit ausgeschlossen. Jedoch können die Länder über eine Öffnungsklausel die bestehende Flächenkulisse anderweitig festlegen. Die Bedingungen für den sogenannten atmenden Deckel werden für kleine und mittlere Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen, verbessert: Bei Unterschreitung des Ausbaukorridors wird die Vergütung durch eine deutlichere Anhebung schneller angepasst.
- Sinnvolle Eigenstromkonzepte ermöglicht: Auch bei der Förderung über Ausschreibungen bleibt es möglich, Strom für den eigenen Bedarf zu nutzen, sofern dieser Strom ansonsten wegen Netzengpässen hätte abgeregelt werden müssen.
- Ausgestaltung der zuschaltbaren Lasten: Die zuschaltbaren Lasten sollen sich auf das Netzausbaugebiet beschränken. Es sollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen um Power-to-Heat-Vorrichtungen (Stromheizungen) ergänzt werden, die der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzengpassmanagements zuschalten kann, um abgeregelten Strom zu verwerten. Wenn die angestrebten zwei Gigawatt zuschaltbare Lasten nicht allein durch Power-to-Heat bereitgestellt werden können, soll es auch die Möglichkeit geben, andere zuschaltbare Lasten zu aktivieren. Damit das Instrument insgesamt kosteneffizient ausgestaltet wird, werden die Kosten des Instruments als beeinflussbare Kosten im Sinne der Anreizregulierung eingestuft. Diese werden durch die Bundesnetzagentur überwacht.
- Technologieübergreifende Ausschreibung und Innovationspilot: Es sollen 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für Wind und PV im Umfang von 400 Megawatt durchgeführt werden. Die bezuschlagten Mengen werden jeweils im Folgejahr von den technologiespezifischen Ausschreibungsmengen abgezogen. Zusätzlich sollen 50 Megawatt pro Jahr für einen Innovationspiloten technologieneutral ausgeschrieben werden. Hier geht es vor allem um die Systemdienlichkeit der Anlagen.
- Erneuerbare Energien auch für Mieter nutzbar gemacht: Wir haben das Eigenstromprivileg auf Mieter-Vermieter-Konstellationen hin ausgeweitet: Eigentümer von PV-Dachanlagen sollen zukünftig Mietern des Hauses den Strom mit reduzierter EEG-Umlage zur Verfügung stellen können. Dabei wird es jedoch weder einen Zwang für Vermieter zum Bau solcher Anlagen, noch eine Verpflichtung der Mieter zur Abnahme des Stroms geben. Auch in die Gestaltung der Strombezugsverträge zwischen Vermieter und Mieter wird der Staat sich nicht einmischen, das Prinzip der Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.
Sehr geehrter Herr Lange, in diesem Sinne gehen wir mit dem EEG 2016 einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer umweltverträglichen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung. Aus Sicht der Bundesregierung kann auch mit dem neuen EEG ein Ökostrom-Anteil von über 80 Prozent bis zur Jahrhundertmitte erreicht werden. 2035 sollen erneuerbare Energien bereits 55 bis 60 Prozent zur Stromversorgung beitragen. Eine vorzeitige Einschränkung der Kohleverstromung wird nicht für nötig befunden, da die deutschen Braunkohle-Tagebaue ohnehin allesamt vor 2050 ausgekohlt sein werden, so dass das Ziel der Dekarbonisierung noch vor der Jahrhundertmitte erreicht werden kann. Daher habe ich dem Gesetzentwurf im Bundestag aus Überzeugung zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Möring