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Karl Holmeier
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Frage von Thomas W. •

Frage an Karl Holmeier von Thomas W. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Holmeier,
durch die zum 01.04.2016 in Kraft getretene Änderung des § 16a FZV ist es nun nicht mehr möglich, sich bereits vor einer endgültigen Kaufentscheidung ein Kurzzeitkennzeichen zuteilen zu lassen.

Mit der nun gültigen Regelung ist gerade der Gebrauchtwagenkauf – insbesondere von Privat zu Privat – erheblich erschwert worden. Viele dieser Fahrzeugbesichtigungen und Käufe finden am Abend oder am Wochenende statt, also genau dann, wenn die Zulassungsstellen geschlossen haben. Damit hat der Käufer auch nicht die Möglichkeit, vor Ort nach Kaufentscheidung Kurzzeitkennzeichen zu erwerben.

Damit ist der Bürger nun gezwungen, extra einen Tag Urlaub zu nehmen um derartige Fahrzeugkäufe zu tätigen.

Meine Frage an Sie ist, ob diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren überhaupt diskutiert wurden und welche Lösungsmöglichkeiten für den Bürger angedacht sind. In einer Zeit, in der e-Government und die elektronische Aktenführung Schwerpunkte einer bürgernahen Politik sein sollen, erscheint mir die nunmehrige Regelung als Rückschritt.
Es würde mich freuen, wenn hier baldmöglichst wieder eine bürger- und verbraucherfreundliche Regelung geschaffen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Waldenmayer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Waldenmayer,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.

Zunächst bitte ich Sie, für künftige Anfragen eine der zahlreichen Angebote zu wählen, die Ihnen einen direkten Kontakt mit mir ermöglichen. Das sind: karl.holmeier@bundestag.de, www.holmeier.de, www.facebook.com/karl.holmeier, Homepage des Deutschen Bundestages www.bundestag.de, Homepage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion www.cducsu.de, Homepage der CSU-Landesgruppe www.csu-landesgruppe.de oder meine Wahlkreisbüros in Schwandorf (09431– 96 04 29) und in Cham (09971– 99 63 700).

Hintergrund dieser Bitte ist, dass ich Ihre Anfrage ausschließlich über die Redaktion von Abgeordnetenwatch beantworten kann. Auf diese Weise können Dritte mit der von mir verfassten Antwort Geld verdienen, ohne dass ich eine Kontrolle darüber habe, wann und in welcher Weise die Antwort Sie erreicht. Da ich mich nur ungern derart instrumentalisieren lasse, ziehe ich den direkten Kontakt vor.
Nun zu Ihrer Frage hinsichtlich der geänderten Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

Bei der Fahrzeug-Zulassungsverordnung handelt es sich nicht um einen klassischen Fall der Gesetzgebung, bei der der Deutsche Bundestag beteiligt ist. Der Deutsche Bundestag hat vielmehr mit der Verabschiedung des § 6 Straßenverkehrsgesetz das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, verschiedene Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Zu diesen Rechtsverordnungen gehört auch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Unter einer so genannten „Verordnungsermächtigung“ ist eine Regelung in einem Gesetz zu verstehen, welche der Regierung (Exekutive) ermöglicht, Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament (Legislative) zu befragen. Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen sind an strenge Regeln gebunden, da das Parlament damit Souveränität an die Regierung abgibt.

Im Fall der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die praktischen Erfahrungen bei der Ausgabe und Verwendung von Kurzzeitkennzeichen gezeigt, dass es ein hohes Missbrauchspotential gibt. So ist seit geraumer Zeit eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Es werden z.B. deutsche Kurzzeitkennzeichen in anderen Staaten veräußert und zur Verbringung dortiger Fahrzeuge genutzt. Seitens Österreichs wurde darüber informiert, dass deutsche Kurzzeitkennzeichen durch Vermittlungsstellen in Österreich ausgegeben und zur Überführung von Fahrzeugen aus Österreich in andere Staaten verwandt wurden. Das gegenwärtige System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch den Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, der missbräuchlichen Verwendung Einhalt zu gebieten.

Durch mehrere Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde versucht, dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen entgegenzuwirken. Das Hauptproblem, die Zuordnung des betreffenden Fahrzeuges zum Kennzeichen, konnte jedoch bei den bisherigen Bedingungen nicht gelöst werden. Es wurden deshalb unter Einbeziehung der Länder sowie Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der Polizei und Verbänden der Kraftfahrer sowie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer umfassende Prüfungen vorgenommen, Lösungsmöglichkeiten für die Probleme zu finden.

Im Rahmen der Prüfungen wurde gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Neuerungen zum Kurzzeitkennzeichen auch negative Auswirkungen auf den Fahrzeughandel und möglicherweise zu einem Rückgang – insbesondere – des Gebrauchtwagenvolumens führen könnten. Das BMVI möchte mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausdrücklich den Missbrauch der Kurzzeitkennzeichen einschränken. Die Kritikpunkte gegen die Regelung wurden seitens des BMVI durchaus zur Kenntnis genommen. Das BMVI hat jetzt schon eine Prüfung angekündigt, ob die gewünschte Flexibilität der Fahrzeug-Zulassung wieder erreicht werden kann, wenn die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) abschließend (wahrscheinlich) im Jahr 2017 in Kraft trete.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Holmeier