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Karl Holmeier
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Frage von Alwin E. •

Frage an Karl Holmeier von Alwin E. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Holmeier,

ich bin beunruhigt wegen des möglichen Erlasses eines Gesetzes, das lokalen Initiativen im Bereich der Erneuerbaren Energien möglicherweise die "Luft zum Atmen" nehmen könnte, und habe dazu einen Artikel veröffentlicht:
http://www.dieoberpfalz.de/energieimpuls/neues-gesetz-bedroht-lokale-energie-initiativen_215.html

Wie ist Ihr Kenntnisstand dazu, und werden Sie sich möglicherweise für eine Anpassung des Gesetzes an die Gegebenheiten der Oberpfalz einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Alwin Ertl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ertl,

vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch zum sog. AIFM-Umsetzungsgesetz und den Verweis auf Ihren Artikel.

Zunächst bitte ich Sie, für weitere Anfragen eine der zahlreichen Angebote zu wählen, die Ihnen einen direkten Kontakt mir ermöglichen (E-Mail: ; Homepage: ; Facebook: ; Homepage des Deutschen Bundestages: ; Homepage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: ; Homepage der CSU-Landesgruppe: ; Wahlkreisbüros in Schwandorf (09431– 96 04 29) und in Cham (09971– 99 63 700)).

Hintergrund dieser Bitte ist, dass ich Ihre Anfrage ausschließlich über die Redaktion von Abgeordnetenwatch beantworten kann. Auf diese Weise können Dritte mit der von mir verfassten Antwort Geld verdienen, ohne dass ich eine Kontrolle darüber habe, wann und in welcher Weise Sie die Antwort erreicht. Da ich mich nur ungern derart instrumentalisieren lasse, ziehe ich den direkten Kontakt vor.

Nun zu Ihrer Frage:

Sie gehen in Ihrer Zuschrift bzw. in dem verlinkten Artikel auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) und insbesondere den darin enthaltenen Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuchs ein.

Ziel ist es, mit dem Kapitalanlagesetzbuch ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager zu schaffen. Durch dieses Regelwerk soll der Aufsichts- und Regulierungsrahmen fortentwickelt und an die geänderten europäischen Vorgaben angepasst werden. Das Gesetz soll einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich leisten und gleichzeitig dazu dienen, für den Schutz der Anleger einen einheitlich hohen Standard zu schaffen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen. Alle Stellungnahmen werden entsprechend gewürdigt. Ich habe Ihre Anmerkungen sowie die Verweise zum Verein fesa daher auch an die zuständigen Fachpolitiker unserer Fraktion weitergegeben.

Zu den von Ihnen vorgetragenen Punkten ist folgendes anzumerken:

Mindestinvestitionssumme und „Ein-Objekt-Fonds“:
Im Kapitalanlagegesetzbuch wird für geschlossene Publikumsfonds aus Anlegerschutzgesichtspunkten nur dann eine Mindestinvestitionssumme in Höhe von 20.000 Euro gefordert, wenn der Fonds nicht risikogemischt ist. Bei risikogemischten Publikumsfonds besteht hingegen nicht die Anforderung einer Mindestinvestitionssumme. Hier können die Anleger sich z.B. auch mit 100 Euro beteiligen. Nach dem Gesetzentwurf ist der Grundsatz der Risikomischung als erfüllt anzusehen, wenn entweder in mindestens drei Sachwerte investiert wird oder wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist. Auch bei der Investition in nur einen Windpark mit mehreren Windrädern kann daher der Grundsatz der Risikomischung erfüllt sein. Das heißt der Grundsatz der Risikomischung setzt nicht voraus, dass in ein Windrad, ein Schiff und ein Flugzeug oder dass neben dem Windpark noch in eine Solar- und eine Biomasseanlage investiert wird. Ob der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist, ist im konkreten Einzelfall anhand der genannten Kriterien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu entscheiden.

Begrenzung der Fremdfinanzierung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung der Kreditaufnahme auf 60 % dient der Risikobegrenzung zugunsten des Anlegers, trägt aber zugleich den gängigen Marktgegebenheiten Rechnung.

Sofern sog. Bürgerenergieprojekte unter das Gesetz fallen und die vom Manager verwalteten Fonds insgesamt eine Größenordnung von 100 Mio. Euro nicht übersteigen, können sie von der im Gesetzentwurf vorgesehenen Schwellenwertregelung für kleine geschlossene Publikumsfonds Gebrauch machen. Nach dieser Schwellenwertregelung unterliegen die Verwalter keinem Rechtsformzwang.

Sehr geehrter Herr E., ich versichere Ihnen, dass meine Fraktion und ich uns im parlamentarischen Verfahren für eine Regelung einsetzen, die den Interessen aller Beteiligten, d.h. Investoren und Anleger, am besten gerecht wird und Bürgerenergieprojekte auch in Zukunft ermöglicht sind.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Holmeier