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Karl-Georg Wellmann
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Frage von Klaus L. •

Frage an Karl-Georg Wellmann von Klaus L. bezüglich Soziale Sicherung

bitte beantworten Sie mir folgende Frage

wie stehen Sie zu der Sanktionen im SGB II und wie verträgt sich das Ihrer Meinung nach mit dem Grundgesetz?

Aber irgendwo ist es vorbei mit der Gelassenheit, und bei Ralph Boes ist das jetzt der Fall. „Diese Politiker, die sich nicht an das Grundgesetz halten, die gehören alle ausgetauscht. Dafür braucht es keine Mehrheit, sondern einen Menschen, der seine Stimme erhebt und sich mit seinem Leben dafür einsetzt.“ Ralph Boes hält sich für diesen Menschen.

Ralph Boes hungert jetzt schon seit 18 (!) Tagen, um die menschenunwürdige Hartz-IV-Gesetzgebung ins öffentliche Bewusstsein zu rücken..

Ich möchte gern Ihre persönliche Meinung und nicht die der Partei erfahren.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lehmann,

vielen Dank für Ihre Frage vom 19.11.2012. Rechtsgrundlage für die Sanktionierung von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen bildet § 31 in Verbindung mit § 31a SGB II bzw. § 32 SGB II.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wenn dem Leistungsberechtigten Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen die Leistungsberechtigten diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, treten Sanktionen ein, die eine Kürzung bis hin zum völligen Wegfall des Arbeitslosengeldes II vorsehen können.
Leistungen nach dem SGB II werden im Gegensatz zum ALG I direkt aus Steuermitteln finanziert. Der Staat ist zum sparsamen Umgang mit den vom Bürger gezahlten Steuern verpflichtet.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit liegt die Missbrauchsquote bundesweit lediglich bei 3,2 Prozent, demnach halten sich fast 97 Prozent der 4,35 Millionen erwerbsfähigen Hartz-IV-Bezieher an die Gesetze. Sanktionen greifen erst, wenn eine zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. In diesem Fall können die Jobcenter den Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent kürzen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl-Georg Wellmann, MdB