
(...) Am 5. November 1999 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Atomgesetz für das Zwischenlager Nord (ZNL) in Lubmin erteilt; entsprechend dieser Genehmigung waren maximal 80 Stellplätze für Transport- und Lagerbehälter vorgesehen. Für alle aus den Kernkraftwerken Rheinsberg und Greifswald, Block 1 bis 4, zu entsorgenden bestrahlten Brennelemente wurden lediglich 65 Stellplätze für Transport- und Lagerbehälter benötigt. (...)