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Frage von Mirko T. •

Frage an Karin Strenz von Mirko T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wo gilt das Grundgesetz für die Bundesrepulik Deutschland? In der zur Zeit verwendeten Fassung wurde der Artikel 23 (zuvor der Artikel der den Geltungsbereich eingrenzte) ersetzt (ohne Hinweis auf die alte Fassung!)! Im Bürgerbüro des Deutschen Bundestages wurde mir die Präambel als Ersatz genannt! Ersetzt eine Präambel den Artikel zum Geltungsbereich ?

MfG M Timm

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Antwort von
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Lieber Herr Timm,

da ich zwar Verfassungspatriotin, aber leider keine Verfassungsrechtlerin bin, habe ich mich beim Bundesinnenministerium ein wenig schlau machen müssen.

Ich hoffe, dass meine Antwort Ihre Fragen beantwortet:

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes ist demgemäß - ohne dass es einer besonderen Verfassungsbestimmung hierzu bedürfte - mit dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland identisch. Der Umstand, dass in der früheren Fassung eine besondere Bestimmung zum Geltungsbereich des Grundgesetzes enthalten war, ist der historischen Situation bei dessen Entstehung geschuldet und mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 gegenstandslos geworden. (Wie Sie wahrscheinlich wissen, lautete Art. 23 GG a.F. in der ursprünglichen Fassung: "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.")

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht aus den Gebieten, die in der Präambel des Grundgesetzes genannt werden. Man hat Ihnen, wie Sie schreiben, mitgeteilt, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetze letztlich aus der Präambel ergebe. Das ist sachlich richtig. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unmittelbare Regelung zum räumlichen Geltungsbereich, sondern ist durch Auslegung des Verfassungstextes zu ermitteln, zu dem auch die 1990 neu gefasste Präambel gehört (vgl. Murswiek in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Präambel Rn. 291, 305 ff. und die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7760, Erläuterungen zu Artikel 4 Nummer 1, 2 und 6 EV).

Mit herzlichen Grüßen

Karin Strenz