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Frage von Rachid El M. •

Frage an Karin Kortmann von Rachid El M. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Fr. Kortmann,

mit Ihrer Zustimmung zum Anti-Terror-Einsatzes haben Sie sich klar gegen das Grundgesetz entschieden. Denn der Einsatz der Bundeswehr ist nur in Verteidigungs- und Angriffsfällen zulässig; somit haben Sie und ihre Abgeordente in der SPD das GG mit Füssen getreten und sich der amerikanischen Hegemonialmacht gebeugt. Absolute Ressourcensicherung mit Waffengewalt, so wie in den alten Zeit der Kolonialmächte, Bravo!!

Warum wird das GG, das ja das Rückrat der BRD ist, so dermassen von Ihnen verletzt?

MfG

Herr El Mellah

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr El Mellah,

ich kann Ihre Auffassung nicht teilen und verwahre mich auch gegen Ihren Vorwurf, dass wir uns „Ressourcen mit Waffengewalt sichern“ würden.

Der Anti-Terror-Einsatz im Rahmen der „Operation Enduring Freedom“ (OEF) beruht auf dem Recht der Selbstverteidigung der USA sowie der Beistandspflicht der Bündnispartner der NATO, zu denen auch wir gehören.

Art. 5 des NATO-Vertrages sieht eine Beistandspflicht aller Bündnispartner vor, wenn einer von ihnen im Sinne von Art. 51 UN-Charta angegriffen wird. Art. 51 der UN-Charta gibt jedem Mitglied das Recht auf Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff, bis der UN-Sicherheitsrat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des internationalen Friedens getroffen hat. Am 12.09.2001 hat der NATO-Rat beschlossen, dass die Anschläge vom 11.September 2001 auf New York und Washington als Angriff auf die USA im Sinne von Art. 51 UN-Charta anzusehen sind, und bekräftigte am 04.10.2001 die Beistandspflicht der Bündnispartner. Art. 5 NATO-Vertrag sieht bei einem bewaffneten Angriff die auf einen Mitgliedstaat die Anwendung von Waffengewalt allein oder im Bündnis vor. Sowohl die Kämpfe in Afghanistan als auch die Anschläge vom 11.03.2004 in Madrid und vom 07.07.2005 in London zeigen, dass auch nach dem 11. September die terroristischen Akteure aktiv sind und angreifen.

Der UN-Sicherheitsrat hat in der Resolution 1368 (2001) die Anschläge vom 11.September verurteilt und dabei ausdrücklich das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung bekräftigt.

Damit hat der UN-Sicherheitsrat die Mission OEF anerkannt und aufgrund dieser Mission von eigenen Maßnahmen im Sinne von Art. 51 UN-Charta abgesehen. Daher besteht das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 UN-Charta fort.

Der Deutsche Bundestag hat einer Beteiligung an OEF am 16.11.2001 zugestimmt. Dieser Beschluss ist durch das Grundsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.1994 zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr gedeckt. Voraussetzung ist nach Art. 24 Abs. 2 GG, dass der Einsatz im Rahmen eines internationalen Bündnisses geschieht, was im Falle von NATO und UNO erfüllt ist. Gleichzeitig muss eine völkerrechtliche Grundlage gegeben sein, welche nach dem Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta vorhanden ist.

Der Anti-Terror-Einsatz verstößt demnach nicht gegen das Grundgesetz. Allerdings sage ich auch, dass er klare Ziele benennen muss, die zu erreichen sind, damit auch eine Beendigung von OEF nicht aus dem Blick gerät.

Mit freundlichen Grüßen
Karin Kortmann