Frage an Kai Dolgner von Gerhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr, Dolgner,
Nachfrage zu
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_kai_dolgner-306-49262--f463877.html#q463877
betr. Landesbauordnung(Genehmigungsfreistellung)
In meiner Frage ging es nicht um die Anwendung der LBO sondern um den
Inhalt der Landesbauordnung. Nach Feststellung eines Rechtsanwalts aus NRW ergibt sich aus der früheren Genehmigungsfreistellungsregelung in der Landesbauordnung für NRW(§ 67 Abs. 2), dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
Der § 68 Absatz 3 LBO-Schleswig unterscheidet sich nicht von § 67 Abs. 2
LBO-NRW!
DESHALB MEINE FRAGE: IST DEN BAUÄMTERN IN SCHLESWIG-HOLSTEIN BEKANNT,
DASS ES IM REGELFALL FÜR SCHWARZBAUTEN EINE SPÄTERE GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG NICHT GEBEN DARF?
In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung
Beispiel: In einem mit Baugenehmigung errichteten Mehrfamilienhaus(Altbau) wird später ohne Baugenehmigung das Dachgeschoss als Wohnung zum Zwecke der Vermietung gebaut. Der Bauherr wird von der darunter wohnenden
Nachbarin mit Migräne wegen Lärmbelästigungen veranlasst, nachträglich eine Baugenehmigung zu beantragen. In der Zwischenzeit war aber das mangelhafte Freistellungsverfahren eingeführt worden.
Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne:
„Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."
ARGRUD erwähnte weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen
zu schützen sind.
IST DIE SPD-FRAKTION DAFÜR, DASS DIESEN KRANKEN DIE RISIKEN DES
FREISTELLUNGSVERFAHRENS ERSPART BLEIBEN?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth