Frage an Kai Dolgner von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Dolgner,
wenn jemand ohne Baugenehmigung gebaut hat: Darf er später eine Genehmigungsfreistellung erhalten?
Unter
http://www.baurecht.de/forum/messages/16434.html
wurde im Jahre 2012 diese Frage von einem Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen mit NEIN beantwortet:
Daraus:
Die Vorschriften zur Freistellung sind in § 67 BauO NRW hinterlegt. Dort werden zunächst die Voraussetzungen benannt, um überhaupt das Freistellungsverfahren durchführen zu dürfen. In Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Daraus erschließt sich, dass die Einreichung Bauvorlagen NACH Beginn des Vorhabens im Widerspruch zu der Systematik des Freistellungsverfahrens steht. Bei anderem Vorgehen wäre der Gemeinde ja auch die Möglichkeit genommen, in der vorgeschriebenen Frist zu erklären, dass alternativ ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Würde er in Schleswig-Holstein auch zu diesem Ergebnis kommen?
In § 68 Abs. 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein(„Genehmigungsfreistellung“) ist EBENFALLS geregelt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat NACH Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden darf!!!
Gibt es in Schleswig-Holstein im Regelfall die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten durch
Genehmigungsfreistellungen? Falls ja: Wie wird die SPD-Fraktion darauf reagieren?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Frage zur Praxis der Anwendung des Freistellungsverfahrens durch die Bauordnungsbehörden. Ich bitte Sie vorab um Verständnis dafür, dass es den Abgeordneten des Landtages nicht gestattet ist, Rechtsauskünfte in Einzelangelegenheiten zu erteilen, insoweit kann ich Ihre Frage nur insoweit beantworten, dass ich davon ausgehe, dass sich die Behörden unseres Landes an Recht und Gesetz halten und das dort, wo dieses nicht geschieht, die Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob das Verwaltungshandeln im Einzelfall rechtmäßig war, oder nicht und welche Folgen dieses hat.
Die Bauordnungsbehörden unterliegen auch bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit über Bauvorhaben wie jede andere Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat daher auch bei Verstößen gegen Genehmigungspflichten im Einzelfall zu prüfen, in welcher Weise sie gegen die Verantwortlichen vorgeht und welche bauaufsichtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Diese reichen von der Aufforderung an den Bauherren, prüffähige Bauvorlagen einzureichen bis zur Beseitigungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Innerhalb dieses Spektrums kann, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, auch eine nachträgliche Genehmigung in einem anderen Verfahren erteilt werden. Der von dem Bauherren zuvor begangene Verstoß gegen baurechtliche Ver- oder Gebote kann, soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit i.S. § 82 LBO handelt, durch ein Bußgeld geahndet werden. Hierdurch wird aber die spätere Genehmigung eines genehmigungsfähigen Vorhabens nicht ausgeschlossen. Ob dieses in dem, Ihrer Anfrage offenbar zugrunde liegenden Einzelfall berechtigt war, vermag ich nicht zu beurteilen und möchte dieses daher auch nicht auf die Praxis der Bauämter unseres Landes übertragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kai Dolgner