Kai Dolgner
Kai Dolgner
SPD
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Frage von Sarah H. •

Frage an Kai Dolgner von Sarah H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Herr Dr. Dolgner,

ich interessiere mich für das Thema "Wechsel von Abgeordneten" zwischen Tätigkeitsfeldern in Parlament, Staat und Wirtschaft, sowie für Erleichterungen, Erschwernisse und Absicherungen, die dafür vorgesehen wurden. Ich habe mir viele Abgeordnete bzw. deren Biographien angeschaut, fand Ihren Fall besonders und möchte dazu etwas fragen.

In Ihrem Lebenslauf steht, dass sie vor der Mitgliedschaft im Landtag Angestellter waren und Leiter eines Fach- bzw. Servicebreichs einer Forschungseinrichtung. Für 2009 steht da weiter: "(beurlaubt ohne Bezüge)"

Ich würde gerne wissen:

- Waren Sie bei Eintritt in den Landtag Angestellter oder Landesbeamter?
- Wenn Sie Beamter sind/waren: können Sie bei Nicht-Wiederwahl wieder in Ihr Dienstverhältnis zurückkehren?
- Wenn Sie Angestellter waren: wie schafft man es, bei einem Öffentlichen Arbeitgeber, eine so lange Zeit sich beurlauben zu lassen? (Gibt es arbeitsrechtlich einen Anspruch darauf? Falls nicht: Sind oder waren die Widerstände gegen so etwas nicht hoch, zumal der Arbeitgeber ja mit der Stelle planen muss?)
- Empfinden Sie Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Parlamentseintritt und Rückkehrrechte gegenüber anderen Arbeitnehmern (oder ggf. auch ggü. Selbstständigen) privilegiert?
- Wie ist Ihre Sicht: ist es gut für die Mischung der Abgeordneten in einem Parlament und wie sehen Sie die Frage der Chancengleichheit, wenn Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes weniger Sorge als andere Angestellte, Arbeiter oder Selbstständige haben müssen, nach Ende einer Legislatur keinen Job mehr zu finden?

Vielen Dank für Ihre Auskünfte
Sarah Henningsen

Kai Dolgner
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Henningsen,

1.) Ich bin Arbeitnehmer.
2.) Entfällt, da kein Beamter
3.) Diese Beurlaubung steht gemäß § 2 Abgeordnetengesetz jedem Arbeitnehmer, nicht nur Mitgliedern des öffentlichen Dienstes zu. Er darf auch in der Zeit der Mandatsausübung bis ein Jahr nach Mandatsende nicht gekündigt werden. Ich hatte eine Führungsposition als Leiter des Servicezentrums für Lehre und den des Centrums für Materialanalytik inne. Ich habe selbst dafür gesorgt, dass mir nicht exakt diese Stelle freigehalten wird, da ich es nicht richtig gefunden hätte, weder für meinen Nachfolger noch für meine ehemaligen Mitarbeiter, diese Stelle zu befristen. Ich würde also bei einer Rückkehr auf eine andere Stelle eingeplant werden müssen.
4.) Nein, das Gegenteil ist der Fall. Gemäß § 41 Abgeordnetengesetz in Verbindung mit § 35 bis § 38 Abgeordnetengesetz ist mir als Landesbeschäftigter eine, wenn auch nur teilweise, Weiterführung meiner bisherigen Tätigkeit untersagt. Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft oder Selbstständige dürfen weiter ihrer Tätigkeit nachgehen, einige Kollegen tun das auch, wenn auch mit stark reduziertem Umfang.
5.) Wie ich oben dargelegt habe, gehen Sie von falschen Voraussetzungen aus. Die Rechtsstellung bezgl. Beurlaubung bzw. Kündigungsschutz ist gleich, egal ob öffentlicher Dienst oder nicht. Jede/r Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den Job. Benachteiligt sind sicher Selbstständige, da jede Unterbrechung, wie Erziehungszeiten oder gar ein längerer Urlaub, zu schmerzhaften Einbußen führen kann. Das liegt in der Natur der Selbstständigkeit. Meine Frau und mein Bruder sind selbstständig. Dieses lässt sich aber vom Gesetzgeber nicht ändern, ohne in die Natur der Selbstständigkeit einzugreifen.
6.) Zur Parlamentsmischung: Ich sehe weder ein Übergewicht an Chemikern (1) noch ein Übergewicht an Wissenschaftlern (2) im schleswig-holsteinischen Landtag.

Beste Grüße

Kai Dolgner

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