Frage an Jutta Blatzheim-Roegler von Susanne H. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrteFrau Blatzheim-Roegler,
211 Millionen Kinder unter 15 Jahren arbeiten. Fast 90 % davon unter ausbeuterischen Bedingungen. 73 Millionen sind jünger als 10 Jahre. Dass ausbeuterische Kinderarbeit in vielen Ländern der Erde noch immer an der Tagesordnung ist, behindert nicht nur jede nachhaltige Entwicklung, sondern ist insbesondere für die direkt betroffenen Kinder und Familien eine menschliche Tragödie.
Aufgrund der EU-Richtlinie 2004/18/EG ist die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 31. Januar 2006 eine neue Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge zu erlassen. Diese EU-Richtlinie sieht unter anderem vor, dass soziale Aspekte Teil der Eignungs- und Zuschlagskriterien werden können. Auf dieser Grundlage kann es öffentlichen Auftraggebern erleichtert werden, den Kauf von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu vermeiden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bereits einen Entwurf zur Vergabeverordnung erarbeitet. Aus unserer Sicht bietet dieser Entwurf den öffentlichen Auftraggebern noch nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit, Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Vergabe auszuschließen. Ich halte es für wichtig, dass in den Entwurf der Vergabeverordnung eine hierfür geeignete Regelung aufgenommen wird.
Wie stehen Sie zu der Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes in die Vergabeverordnung?
Mit freundlichem Gruß
Susanne Herrmann
Sehr geehrte Frau Hermann,
ich bin der Ansicht und setze mich dafür ein, dass bei der Reform des Vergaberechtes berücksichtigt wird, dass alle vergebenden Stellen soziale und ökologische Ziele in dem Umfang, wie sie es wollen, zu Kriterien für eine Auftragsvergabe machen können.
Ich teile Ihre Kritik an dem Entwurf des Bundeswirtschaftministeriums.
Danach wäre es nämlich bspw. einer Kommune nicht möglich, weiter gehende soziale Kriterien zu fordern, da der derzeitige Entwurf den §97 Abs. 4 GWB unverändert lässt.
Ich werde mich dafür einsetzen, dass der Artikel 26 der EU-Richtlinie (Bedingungen für die Auftragsausführung) übernommen wird und damit öffentlichen Auftraggeber ermöglicht wird, zusätzliche Bedingungen, insbesondere sozialer oder umweltbezogener Art für die Ausführung des Auftrages vorzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Blatzheim-Roegler