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Frage von Manuel S. •

Frage an Jürgen Martens von Manuel S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Jürgen Martens,

Mein Anliegen liegt in der Zwangseinweisung in der Psychiatrie. Ich muss erleben, dass jemand der mir sehr nahe steht, in einer geschlossenen psychiatrisches Krankenhaus untergebracht ist, ohne das das eine Fremdgefährdung vorhanden weder noch eine Eigengefährdung vorhanden ist. Auch Menschen mit einer Beeinträchtigung haben ein Recht auf Ihr eigenes Leben.

Dieser nahestehender Mensch ist der Type Frau die sich in würdeloser Weise ganz dem Willen eines anderen unterwerfend. Sie ist auch sehr furchtsam oder angsterfüllt die sie in bestimmten Situationen eingeschüchtert wirken lassen. Damit befindet sie sich mitunter auch freiwillig in der Rolle der Person, über die ein anderer herrscht oder bestimmt. Menschen mit Beeinträchtigungen brauchen zwar Hilfe und Unterstützung aber man sie nicht in ihrer Unselbständigkeit lassen auch bei einem Menschen mit Beeinträchtigungen sollten Ihre Wünsche vom Leben berücksichtigt werden.

Die Drohung ein vom jemand eingesetztes, unwertiges Mittel bringt sie schnell zur Willensbeeinflussung, das darauf abzielt, dass bei Ihr eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten. Man kann sie rechtswidrig mit einem Mittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmten Verhalten erzwingen. Menschen mit einer Beeinträchtigung sind oft Juristen und Ärzten unterlegen und kann daher von Juristen und Ärzten ausgenutzt werden davor müssen Menschen mit einer Behinderung bedeutend besser geschützt werden.

Menschen, die Fremd gefährdet oder eigen gefährdet sind gehören in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus um ihnen Schutz vor sich selbst und anderen zu schützen. Ich würde mir von der Politik wünschen das man auch damit sich auseinandersetzt und Gesetze und Verordnungen verschärft damit nicht ausgenutzt wird um einfach Menschen Zwangseinzuweisen.

Es geht um eine kleine Familie unverheiratet und der nahe stehende Mensch ist schwanger. Bevor ein Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen wird, sollte vorher alles versucht werden, überforderte Eltern zu unterstützen und einen Verbleib des Kindes in einer verbesserten Familiensituation zu ermöglichen. Aus genau diesem Grund kennt das Achte-Sozialgesetzbuch, in welchem die Hilfe für Kinder und Jugendliche geregelt ist, die Inobhutnahme als "ultima ratio", also als letzte Maßnahme (siehe § 42ff. SGV VIII), wenn alles andere vorher nicht funktioniert hat.

Haben nicht auch unverheiratet Familien ein Recht auf Familienschutz? Sollte man nicht auch unverheirate Famillien fördern, anstatt gegen sie anzukämpfen? Frage: Wie kann man Menschen vor dieser Situation schützen, dass sie nicht zu Unrecht in dem psychiatrischen Krankenhaus einweist? Wie kann man seine Familie als unverheiratet Familie schützen?

Wer kontrolliert die Gerichte und Richter die so ein Beschluss zur Zwangseinweisung ausstellen? Nach meiner Meinung muss einer die Gerichte und Richter kontrollieren damit auch ein Gericht nicht einfach Rechtsbeugung begehen kann oder wie sehen Sie es? Vor allen wie kann man den Menschen wieder entschädigen, der zu Unrecht in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen worden ist? Ich würde sagen gar nicht, weil das sehr an die Würde des Menschen geht und auch an die körperliche und psychische Unversehrtheit des Menschen geht. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schnackertz,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. August 2020. Sie sprechen in der Tat sehr interessante Fragen an, welche ich Ihnen gern als rechtspolitischer Sprecher der Fraktion der Freien Demokraten beantworte.

Wie sie zutreffend feststellen, greift die zwangsweise Einweisung in eine Psychiatrie in erheblicher Weise in die Grundrechte der betroffenen Person ein. Der Gesetzgeber hat dieses Mittel daher zu recht als ultima ratio vorgesehen, welches erst greift, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Gleichzeitig gilt es jedoch, Gefahren, die von der betroffenen Person für sich selbst und andere ausgehen, vorzubeugen.

Um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten, unterliegen Maßnahmen wie die Zwangseinweisung letztlich einer unabhängigen richterlichen Entscheidung. Ähnlich verhält es sich mit der Inobhutnahme von Minderjährigen. Das Jugendamt (bzw. bei der Einweisung der behandelnde Arzt) sowie das Familien- oder Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung alle relevanten Belange, also Grad der Gefährdung, Zustand der Person, Interessen betroffener Dritter, etwa der Familienmitglieder, Partner oder Kinder, miteinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen.

Die Entscheidungen der Gerichte können wiederum durch die Rechtsmittel der Beschwerde, der Berufung und der Revision angefochten werden. Die Rechtsweggarantie ist in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt. Als “letztes Mittel” können höchstrichterliche Entscheidungen zudem durch die Verfassungsbeschwerde oder - gerade in Fällen der Zwangseinweisung nicht unbedeutend - durch die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Der EGMR kann der Person, die zu Unrecht eingewiesen wurde, auch einen Anspruch auf Schadensersatz zusprechen.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantworten zu können. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich zum konkreten Fall, den ich nicht kenne, nicht äußern kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Martens MdB