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Josefine Paul
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Frage von Felix H. •

Keinen Schutz sehen das HinSchG & HinSchG AG NRW für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?

Die BRD musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation der Ampelregierung bei der Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine mind. 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020

Als eines der letzten Länder überhaupt hat NRW zum 29.12.23 ein Ausführungsgesetz (HinSchG AG NRW) für den kommunalen Bereich umgesetzt. Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/

Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sieht das Land keinen Schutz für sie vor?

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