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Frage von Bernhard von G. •

Frage an Josef Winkler von Bernhard von G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Winkler, herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gestatten Sie mir noch eine Zusatzfrage: Wird dieses - an sich berechtigte - Übergangsgeld auch an ausscheidende Abgeordnete gezahlt, die vor oder während ihrer Abgeordnetentätigkeit bereits das ruhegehaltsfähige Alter erreicht oder vor ihrer Wahl bereits Ruhegehalt erhalten haben?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr von Gélieu,

da Ihre Anfrage sehr speziell war, habe ich die Verwaltung des Bundestages um Auskunft gebeten. Die Auskunft lautet wie folgt: Nach Beendigung des Mandates und bei einer mindestens 1-jährigen Zugehörigkeit zum Parlament besteht Anspruch auf Übergangsgeld, sofern nicht darauf verzichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Abgeordnete vor oder während des Mandates einen Versorgungsanspruch erworben hat oder hatte. Ab dem zweiten Monat werden allerdings alle Bezüge, egal ob von staatlichen oder privaten Stellen ausgezahlt vollständig angerechnet. Es ist also auch möglich, daß ab dem zweiten Monat gar nichts mehr ausgezahlt wird. Zu beachten ist generell auch, daß die Auszahlungsbeträge selbstredend auch der Steuerpflicht unterliegen. Sollte nichts ausgezahlt werden, eine Arbeitslosigkeit aber später eintreten, ist eine nachträgliche Auszahlung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Winkler

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