Frage an Jörg Geibert von Wilfried M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Geibert,
T. SPANIER schrieb in der OTZ vom 30.08.2014 zur Angelegenheit um den Landrat H. Holzhey (Saalfeld- Rudolstadt):
"Nach massiver Intervention von CDU-Landtagsfraktionschef Mike Mohring und Innenminister Jörg Geibert fand man eine Gesetzesauslegung, die beides ermöglichte: Landrat und Firmenchef. Ein deutschlandweit einmaliger Fall."(Link 1).
Ich bitte Sie hiermit darum, die erwähnte "Gesetzesauslegung" für alle hier transparent / nachlesbar zu machen, weil das doch alle angeht.
Soweit ich weiß, gilt ja auch noch § 66 (1) ThürBG: "Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 67 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 65 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. ..." (2).
Mit frdl. Grüßen
Dipl. med. Wilfried Meißner
Verein Anti-Korruption. Reformation 2014
1) http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Der-Aktionist-Saalfelder-Landrat-Hartmut-Holzhey-vor-dem-Abschied-2112003177
2) http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=B5813774427608D985E965C56D1DFCDA.jpd4?quelle=jlink&query=BG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BGTH2009pP66