Frage an Jörg Geibert von Wilfried M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Geibert,
in Ihrer Antwort vom 24.11.2015 ziehen Sie sich interessanterweise auf die Geheimhaltingspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürMinG zurück (Link 1).
Wollen Sie damit zum Ausdruck bringen, daß die sehr delikate Angelegenheit um den Ex- Landrat Holzhey "ihrer Bedeutung nach" einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, Satz 2 der von Ihnen bemühten Vorschrift also nicht greift (2) und daß Sie auch nicht die Möglichkeit hätten, gem. § 6 Absatz 2 ThürMinG die Aussage- Genehmigung der Landesregierung einzuholen?
Würden Sie nun bitte doch hier erklären, weshalb Herr Holzhey zum Zeitpunkt seines Amtsantritts und der Ableistung seines Amtseides (als er bekanntlich bereits als Geschäftsführer tätig war) NICHT unter den Augen von Mitwissern gegen den Regelungsgehalt des § 66 (1) ThürBG verstieß, demzufolge er die VORHERIGE Genehmigung hätte abwarten MÜSSEN, um neben der Landrats- Tätigkeit auch noch rechtmäßiger Geschäftsführer der Loquitz-Trans-GmbH hätte sein zu dürfen?
Steht nicht doch gemeinsame Rechtsbeugung - unter Ihrer Ober- Aufsicht- im Raum in diesem "deutschlandweit einmaligen Fall"?
Hätten Sie womöglich sogar die PFLICHT (gehabt), gemäß § 6 Abs. 3 ThürMinG den Tatsachen auf den Grund zu gehen und z.B. strafrechtliche Konsequenzen zu prüfen?
Ich bitte um wahrheitsgemäße und vollständige Antworten.
Hochachtungsvoll
Dipl. med. W. M.
Verein Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/jorg-geibert/question/2015-11-16/19860
2) "Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."