Frage an Johannes Selle von Julius K. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Selle,
Wie positionieren Sie sich zur Abfrage und Herausgabe von Bestandsdaten bei Telemediendienstleistern, die im Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vorgesehen sind?
Wie äußern Sie sich zur Kritik, dass für die richterliche Anordnung der Herausgabe von Bestandsdaten (z.B. Nutzernamen und Passwörtern) nicht überprüft werden muss, ob die Hürde für die Onlinedurchsuchung erfüllt sind und somit bereits bei geringsten Straftaten die Herausgabe angeordnet werden kann (entgegen Änderungswünschen aus dem Bundesrat)? Wie äußern Sie sich zur Kritik, dass die Prüfung, ob eine "besonders schwere Straftat" gemäß § 100b StPO vorliegt, den Telemediendienstleistern überlassen wird? Wie äußern Sie sich zur Kritik, dass der Richtervorbehalt für die Herausgabe der Daten nicht für Fälle gilt, in denen der oder die Betroffene von der angeforderten Herausgabe weiß oder wissen muss?
Halten Sie es grundsätzlich für gerechtfertigt, dass Ermittlungsbehörden bereits bei Verstößen gegen § 84 AsylG oder § 29a BtMG Einblick und Zugriff auf Bestandsdaten und somit ggf. in den intimsten Lebensbereich von Bürgerinnen und Bürgern erhalten?
Können und wollen Sie darüber hinaus ausschließen, dass die Herausgabe von Bestandsdaten auch für weitere Fälle abseits des derzeitigen § 100b StPO in Zukunft erlaubt wird und dass Telemediendienstleister verpflichtet werden Passwörter im Klartext zu speichern, um Ermittlungsbehörden den Zugang zu erleichtern?
Mit freundlichen Grüßen
Julius Krämer
Sehr geehrter Herr Krämer,
danke für Ihre Anfrage. Wie wir leider in der Vergangenheit erleben mussten, können aus Hass und Hetzte Gewalttaten erwachsen. Oftmals waren die späteren Täter bereits vor ihrem Verbrechen auffällig. Meist in der scheinbaren Anonymität des Internets.
Zwar wird nicht jeder, der in sozialen Netzwerken Unwahrheiten oder Schlimmeres verbreitet auch in der realen Welt zum Straftäter, doch beteiligt er sich damit klar erkennbar daran, ein Klima zu schaffen, indem Menschen bereit sind, Gewalt gegen Andersdenkende auszuüben.
Um derartiges Verhalten zu erschweren, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität beschlossen.
Darum gilt fortan, wer im Netz droht, soll effektiver verfolgt und härter bestraft werden. Dabei ist die Herausgabe von Passwörtern keine neue Erfindung. Bereits heute ist in der Strafprozessordnung die Befugnis für die Ermittlungsbehörden festgeschrieben, dass diese Bestandsdaten von Telekommunikationsdienstleistern verlangen dürfen.
Eine Abfrage von Bestandsdaten bei Telemedienanbietern halte ich für sinnvoll, wenn es um die Verhinderung oder Aufklärung schwerer Straftaten geht. Da diese Herausgabe nur im Einzelfall, auf Antrag und nach Zustimmung eines Gerichtes geschehen darf, bin ich davon überzeugt, dass dieses Instrument ausschließlich dazu genutzt werden wird, um im Falle schwerer Straftaten wirkungsvoll zu ermitteln.
Zu diesen schweren Straftaten gehören nach § 100b StPO auch die von Ihnen angesprochenen Verstöße gegen § 84 AsylG sowie § 29a BtMG. Ich sehe keinen Grund, warum gerade diese Straftaten nicht als besonders schwer eingestuft werden sollen und somit den Ermittlungsbehörden ein Zugang zu einem effektiven Mittel zu deren Bekämpfung verwehrt bliebe.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Selle