Frage an Johannes Selle von Wolf-Jürgen T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Selle,
nach der Bundestagswahl haben die Abgeordneten die Bundeskanzlerin in ihr Amt gewählt.
Wie kann es sein, dass die so "Gewählte" eine Abstimmung (Armenien Resolution) des hohen Hauses der Vertreter der Bürger unseres Landes als nicht verbindlich erklären kann?
Sehr geehrter Herr Träger,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der von Ihnen angesprochenen Armenien-Resolution handelt es sich um einen sogenannten Entschließungsantrag (Plenarprotokoll Nr. 18/189, S. 18708 (C).
Laut § 88 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, haben Entschließungsanträge nur politische Relevanz. Entschließungsanträge entfalten keine Rechtsverbindlichkeit für die Bundesregierung. In Entschließungen bringt der Bundestag seine Auffassung zu politischen Fragen zum Ausdruck und/oder fordert die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten auf.
Die Äußerung der Kanzlerin wurde als eine Relativierung der Anerkennung empfunden, umschreibt jedoch tatsächlich die juristische Rechtslage.
Nur Rechtsverordnungen und Gesetzesbeschlüsse lassen eine Verbindlichkeit entstehen. Rechtsnormen und Gesetze sind für die Bundeskanzlerin, für die Abgeordneten sowie für alle Bürger der Bundesrepublik rechtsverbindlich. Ein Entschließungsantrag stellt dagegen eine reine Meinungsäußerung dar und entfaltet somit keine Rechtswirkung.
Die Notwendigkeit der Aussage der Kanzlerin und deren Wirkung mögen umstritten sein, sie ist aber juristisch korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Selle