Frage an Johannes Remmel von Erich M. bezüglich Umwelt
Wann wird die Dichtheitsprüfung privater Kanalanschlüsse in NRW gekippt? Auch in Hessen ist diese allgemeine Prüfpflicht von Umweltministerin Puttrich (CDU) vor kurzem außer Kraft gesetzt worden. Es wird geprüft, ob Nutzen und Aufwand der Dichtheitsprüfung in angemessenem Verhältnis stehen.
Es wird schwer für Sie Ihren Wählern den Sinn der Dichtheitsprüfung in NRW zu vermitteln, wenn in den meisten Bundesländern diese Prüfpflicht als zu teuer und nicht sinnvoll angesehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Erich Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne erkläre ich Ihnen, wieso wir GRÜNEN in NRW auch weiterhin für eine grundsätzliche Dichtheitsprüfung einstehen werden.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sagen weiterhin sehr deutlich: wir bekennen uns nach wie vor zum Vorsorgegrundsatz – Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Bei der Abänderung des Landeswassergesetzes geht es für uns GRÜNE um einen fairen Ausgleich der Interessen von Hauseigentümer/innen und Gewässerschutz, aber auch um Verlässlichkeit für Kommunen, Handwerker/innen und eben der Eigentümer/innen und es geht nicht zuletzt um den rechtlich stets zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mit unserem zuletzt vorgelegten Gesetzentwurf wollten wir den § 61a LWG streichen und die Abwasserentsorgung im Rahmen einer Funktionsprüfung stärker am Bundesrecht orientieren. Der von CDU vorgelegte Gesetzentwurf hingegen verabschiedet sich endgültig vom Besorgnisgrundsatz* (Vorsorgeprinzip). Besonders problematisch ist dies deshalb, da diese Kehrtwendung auch für Wasserschutzgebiete beabsichtigt ist.
Uns geht es vor allem um die Standsicherheit bei den für die Abwasserentsorgung vorgesehenen Kanälen. Der in unserem Gesetzesentwurf enthaltenen Verordnungs-Ermächtigung folgend haben wir nun auch einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der an entscheidender Stelle zwei Varianten enthält, die die Handhabung der zukünftigen Prüfung vor allem für Einfamilienhäuser betreffen.
Wir fordern als Grüne den fairen Interessenausgleich für alle Betroffene und werden uns auch im neuen Landesparlament entsprechend unserer hier dargelegten Grundüberzeugungen für eine neue gesetzliche Regelung einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Remmel
*Der Besorgnisgrundsatz ist gegeben, wenn im konkreten Einzelfall nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein natürliches Schutzgut Schaden nehmen kann. Der Nachweis muss z.B. durch eine Prognose geführt werden, die auf konkreten Feststellungen beruht, sachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Der Besorgnisgrundsatz findet seine Anwendung vor allem beim Grundwasserschutz bzw. den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten (§ 26 Abs. 2 und § 34 WHG; BVerwG, Urteil v. 12.09. BayVBl 1980, S. 759).