Frage an Johannes Remmel von Bernd W. bezüglich Umwelt
16. 7. 2011
Sehr geehrter Herr Remmel,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 13. 7. 2011 auf meine Frage vom 26. 5. 2011. Im BauGB und in der LBO NW sind die die Grundstücksbebauung und die Bauplanung regelnden Vorgaben wie Fluchtwege, Zugänge, Zufahrten, Abstandsflächen usw. in festen Maßvorgaben geregelt. Das ist vernünftig und bedeutet für alle am Bau Beteiligten Planungssicherheit.
Das Kapitel 5 des Windenergieerlasses finde ich auf 12, auf die TA Lärm abstellenden Seiten, keine festen Entfernungsvorgaben zwischen WEA und Wohnbebauung und keine keine die Bebauungsart beschreibende Regelung.
Die Gemeinden haben zwar die Planungshoheit bei der Ausweisung einer Konzentrationszone, können diese jedoch nicht rechtssicher gemeinsam mit den Bürgern gestalten. Das bleibt den Investoren nach den Entfernungsvorgaben der TA Lärm überlassen. Die betroffenen Bürger erleben die Veränderung ihres Wohnumfeldes dann, so wie ich, in Salamitaktik und haben keine Mitsprache mehr bei der Gestaltung ihres Wohnumfeldes.
Die 1500 m Entfernungsregelung aus 2005 ermöglichte nach der TA Lärm schon den Bau von 6 WEA der 2 MW Klasse zu einem reinen Wohngebiet. Im Außenbereich galt selbst diese Regelung nicht. Wozu daher der Lärm gegen diese Regelung aus 2005 ?
Haben BWE, Investoren und Industrie den Abstand zwischen Windrad und Wohnbebauung.zu regeln? Betroffene Bürger die sich gegen zu geringe Abstände und gegen eine massive Zerstörung der Kulturlandschaft wehren, wurden nicht gehört.
Warum regelt nur noch die TA Lärm die Entfernung Windrad und Wohnbebauung, dass war meine Frage vom 26. 5. 2011 und die haben Sie nicht beantwortet!
mit freundlichen Grüßen
Bernd Wanders
Sehr geehrter Herr Wanders,
Das BauGB regelt, anders als Sie meinen, keine Abstände mit festen Maßvorgaben, sondern als Bodenrecht allgemein die Bodennutzung, z.B. indem die Windenergienutzung dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugeordnet wird (vgl. Kapitel 4 Windenergieerlass). Dies ist maßgeblich für die kommunale Bauleitplanung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen.
Die Landesbauordnung als Gefahrenabwehrrecht enthält hingegen die konkrete Berechnung der Abstandsflächen, die zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen (dies wird auch im Windenergieerlass in Kapitel 5 dargestellt unter 5.2.3 ff., da die Baugenehmigung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst ist). Im Immissionsschutzrecht selbst geht es vielmehr um die Zumutbarkeit schädlicher Umwelteinwirkungen, wie Lärm, für den Einzelnen (die von Ihnen vermisste Formulierung zur Abhängigkeit von der Bebauungsart finden Sie unter 5.2.1.1 in Satz 2 ff.).
Alle diese Vorgaben des Genehmigungsrechts, die vor dem Windenergieerlass bestanden und weiterhin bestehen, muss der jeweilige Planungsträger bei Ausweisung von Flächen für die Windenergie beachten, damit letztlich nur Flächen ausgewiesen werden, die auch nutzbar sind. Über diese ohnehin zu beachtenden Abstände hinausgehende, pauschale Abstandsempfehlungen von Seiten des Landes in einem Windenergieerlass, deren Beachtung das Land ohnehin nicht gegenüber den Planungsträgern erzwingen kann, machen keinen Sinn, wenn man den Ausbau der Windenergie zum Ziel hat. Es ist und bleibt Aufgabe des Planungsträgers, also in der Regel der Kommune (und nicht Privater wie Sie mutmaßen), das eigene Gebiet zu untersuchen, die geeigneten Flächen festzustellen und dementsprechend nach einem schlüssigen Gesamtkonzept Windflächen auszuweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Johannes Remmel