Frage an Johannes Hintersberger von Karin B. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Hintersberger,
gemäß Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes ist von einer Gemeinde ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben, wenn sie die Abwasserbeseitigung für ein Anwesen nicht übernimmt.
Wer sein Abwasser privat entsorgen muß (egal ob mit biologischer Kleinkläranlage oder privatem Anschlußkanal), dessen Anwesen muß von der Gemeinde ins Konzept aufgenommen werden.
Dies gilt in Trinkwasserschutzgebieten, wie in allen übrigen Bereichen.
Im Abwasserentsorgungskonzept der Stadt Augsburg (Stadtratsbeschluß 19.2.2010) fehlen jedoch etliche Anwesen im Stadtgebiet, so auch unser bestandsgeschütztes Wohnhaus.
Der städtische Abwasserbetrieb lehnte es 2002 ab, das Haus im Außenbereich an die Kanalisation anzuschließen, weshalb wir einen, von der Stadt genehmigten, privaten Anschlußkanal herstellen mußten.
Dieser müßte nach Recht ins Abwasserentsorgungskonzept der Stadt Augsburg eingetragen sein. Unsererseits sind die Auflagen erfüllt und wir bestehen auf der Eintragung. Deshalb haben wir die Aufnahme unseres Anwesens ins Abwasserentsorgungskonzept bei der Stadt Augsburg schriftlich beantragt.
Ferner fehlen im Abwasserentsorgungskonzept der Stadt Augsburg weitere Anwesen. Die Betroffenen werden nicht von der Stadt angeschrieben, um ihre herkömmlichen Abwassergruben aufzurüsten. Diese ahnungslosen Mitbürger haben dann ab 2015 keine zulässige Entwässerung mehr. Auch das ist nicht in Ordnung.
Sind Sie als Landtagsabgeordneter und Stadtrat in Augsburg damit einverstanden, dass die Stadt Augsburg die Vorschriften des Wassergesetzes für manche Anwesen einhält und für andere nicht, oder wollen Sie unseren oben genannten Antrag bei der Stadtverwaltung unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen
Karin Brandl
Sehr geehrte Frau Brandl,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Generell müssen sich Städte und Verwaltung bei Ihren Beschlüssen an die durch den Gesetzgeber im bayerischen Wassergesetz vorgegebenen Normen halten. Ob das Abwasserentsorgungskonzept der Stadt Augsburg (Stadtratsbeschluss vom 21.03.2010) hier nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, wird auf Ihre Initiative, zusammen mit Ihrem Antrag auf Eintragung ihres Anwesens in das angesprochene Konzept, gegenwärtig gerichtlich verhandelt.
Ich hatte Sie bereits vor dem Eingang dieser Fragestellung bei Abgeordnetenwatch im persönlichen Gespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Petition mit Ihrem grundsätzlichen Anliegen an den bayerischen Landtag zu stellen. Sie hätten sich auf diesem Weg über die aus Ihrer Sicht zu Unrecht ergangene Verwaltungsentscheidung beschweren können. Da Sie jedoch Rechtsmittel eingelegt haben, ist die richterliche Entscheidung in diesem Verfahren vorrangig.
Gerne werde ich mich nochmals beim Baureferenten in Ihrer Sache für eine pragmatische Lösung verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Hintersberger