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Frage von Wilfried N. •

Frage an Johanne Modder von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrte Frau Modder,

die Sanierung einer Anliegerstraße hat oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Hauseigentümer. Die nachfolgende steuerliche Besonderheit / Ungleichbehandlung (1,2 u. 3 alle wohnen in der selben Anliegerstr.) bei den Straßenausbaubeiträgen kann nur auf den politischen Weg gelöst werden.

1) Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen.

2) Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge als Betriebskosten vorteilhaft umlegen und steuerlich nutzen.

3) Der Eigentümer einer gemischt genutzten Immobilie, bewohnt das Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Das Erdgeschoss hat er an einen Architekten vermietet. Der Vermieter darf bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig nutzen (BFH 22.3.94, IX R 52/90, BFH Urt. v. 02.05.1990, Az.: VIII R 198/85 )

Dieses vorausgeschickt, stelle ich nachfolgende Fragen an Sie:
"Ist das Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG bei öffentlichen Lasten (STRABS) des Grundstücks zwischen den privaten Hauseigentümern und den Inhabern von gewerblich genutzten Grundstücken mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?"

Wollen Sie und Ihre Fraktion diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen weiter beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?

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Antwort ausstehend von Johanne Modder
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