Frage an Johanne Modder von Dr. Arthur B. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Modder,
hinsichtlich der Online-Erfassung der Daten für das niedersächsische Hunderegister stellen sich folgende Kritikpunkte, um deren Bewertung ich freundlichst bitte:
Entsprechend §16 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden wurde eine private Firma mit der Durchführung der Erfassung der Daten beauftragt.
(1) Die KSN als Datenerfasser beruft sich auf bei der Festlegung der Gebühr auf §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.
Bei ca. 400.000 Hunden in Niedersachsen geht es bei der aktuellen Gebühr von 17,26 Euro (inkl. MwSt) um ein Volumen von mehr als 6 Millionen Euro. Für die Erstellung der Software sowie dem Betrieb werden aber branchenüblich sehr viel geringere Werte angesetzt. Die Festsetzung Gebühr erscheint daher unverhältnismäßig und willkürlich.
Es kann nicht sein, dass eine private Firma für hoheitliche Aufgaben eine dermaßen hohe Gewinnspanne zugebilligt wird.
(2) Die Einziehung der Gebühren kann nur per Lastschrift erfolgen. Heißt das im Umkehrschluss, dass Menschen ohne Bankkonto zukünftig keine Hunde mehr halten
dürfen?
(4) Die Datenerfassung durch die KSN erfolgt ohne explizite Berücksichtigung wichtiger Grundlagen des Datenschutzes. Es fehlen Hinweise hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer der Daten und einer (möglichen) Weitergabe der erfassten Daten - letzteres wird im Onlineformular NICHT verpflichtend ausgeschlossen.
(4) Es ist weiterhin unklar, warum die Datenerfassung nicht durch die Weitergabe der Daten der Kommunen erfolgen kann. Die KSN schließt diese Möglichkeit aus, dennoch wird der § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes wie folgt geändert:
(neuer Satz 4 eingefügt:):
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.”
Mit freundlichen Grüßen,
Arthur Block
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier die Antworten auf die Anfrage!
(1) Diese Frage wird verständlicherweise häufig gestellt. Die Gebühren sind notwendig, um die Kosten bzw. den Verwaltungsaufwand zur Führung und Pflege des Hunderegisters abzudecken. Mit Blick darauf, dass es eine einmalige Gebühr ist, halten wir die Kosten aber für angemessen und sehen hier keine wirtschaftliche Gewinnspanne bei KSN. Daher bitte ich um Verständnis für diese einmalige Verwaltungspauschale.
(2) Nein, das heißt es nicht. Es ist vorgesehen, die Möglichkeit der Überweisung zu schaffen und auch die Barzahlung zu ermöglichen.
(4) Die Daten der Kommunen (bspw. Hundesteuer) können aufgrund der Zweckbindung der Erhebung nur bedingt weitergegeben werden. Sie dürfen nicht einfach für andere Zwecke verwendet werden. Wenn man als Land den Zweck der Datenerhebung ändern würde, um sich so den Zugriff zu ermöglichen, würde man in die Hoheit der Kommunen eingreifen. Zudem sind die Daten der Kommunen nicht vollständig und es werden nicht alle für das Hunderegister notwendigen Daten erhoben.
Herzliche Grüße
Johanne Modder